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e)Mehrere Arbeitsverhältnisse mit demselben Arbeitgeber

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Nach § 2 Abs. 2 TVöD/TV-L dürfen mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Anderenfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.

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Dieser Regelung liegt der Gedanke zugrunde, Arbeitsverträge mit geringfügig Beschäftigten i.S.d. § 8 SGB IV, die vom Anwendungsbereich des TVöD/TV-L ausgenommen sind, zu beschränken.

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Werden demnach formal mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber begründet, gelten sie als ein Arbeitsverhältnis, wenn sie in einem unmittelbaren Sachzusammenhang zueinander stehen. Ein solcher Fall liegt z.B. vor, wenn eine Schreibkraft zwei Teilzeitbeschäftigungen mit demselben Arbeitgeber (Bund) bei unterschiedlichen Dienststellen abschließen würde. Zwei Arbeitsverhältnisse liegen hingegen vor, wenn beide Arbeitsverhältnisse unterschiedliche Inhalte im Verhältnis zueinander hätten. Das wäre der Fall, wenn eine der beiden Beschäftigungen Tätigkeiten einer Schreibkraft beinhalten, während die zweite Teilzeitbeschäftigung bspw. als Küchenhilfskraft ausgeführt würde. In diesem Fall lägen i.S.d. § 2 Abs. 2 TVöD/TV-L voneinander unabhängige Arbeitsverhältnisse mit unterschiedlichen Inhalten vor. Folglich würde jedes anspruchsrechtlich für sich behandelt.

Beschäftigte im Öffentlichen Dienst I

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