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Оглавление3.Nebenabreden
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Anders als im Fall des Arbeitsvertrages erfordern etwaig beabsichtigte Nebenabreden die Schriftform als Wirksamkeitsvoraussetzung.
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Diesbezüglich sieht § 2 Abs. 3 S. 1 TVöD ausdrücklich vor, dass Nebenabreden nur wirksam sind, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Aus dem Wortlaut ergibt sich die konstitutive Wirkung dieser Tarifnorm. Daher bedarf es zur Rechtswirksamkeit von Nebenabreden der Schriftform. Mangelt es hieran, sind diese gem. § 125 S. 1 BGB nichtig. Denn bei der tarifvertraglich festgelegten Schriftform handelt es sich um eine nach § 126 Abs. 1 BGB durch Gesetz vorgeschriebene Form. Nur mündlich gegebene Zusagen können zwar durchaus eingehalten werden, ein Anspruch auf Erfüllung ergibt sich hieraus jedoch nicht. Nebenabreden können hierbei sowohl zugunsten des Arbeitnehmers als auch zugunsten des Arbeitgebers sein. Das Motiv hierfür ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelfall. Aus der Vereinbarung etwaiger Nebenabreden können dem Beschäftigten besondere zusätzliche Verpflichtungen und Vergünstigungen auferlegt bzw. zugestanden werden.
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Um Nebenabreden i.S.d. § 2 Abs. 3 TVöD handelt es sich jedoch nur in den Fällen, in denen die tarifvertragliche Regelung den Inhalt der getroffenen Absprache nicht ohnehin schon in ihren Inhaltsbereich, wenn auch nicht unmittelbar wörtlich, einbezieht. Vor der Vereinbarung von Nebenabreden ist daher zunächst zu prüfen, ob sich aus den allgemeinen bzw. tarifvertraglich vereinbarten Pflichten/Rechten nicht bereits die angestrebte Regelung ableiten lässt. Es folgt also eine Negativprüfung, wonach nur Sachverhalte, die nicht zu den beiderseitigen Hauptpflichten gehören, Gegenstand einer Nebenabrede sein können.
Achtung
Was dem Tarifvertrag zu entnehmen ist, kann nicht Inhalt einer Nebenabrede sein. Es gilt ohnehin, schon nur deswegen, weil der TVöD über den Arbeitsvertrag zum Gegenstand des Arbeitsverhältnisses gemacht wurde.
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Nebenabreden dürfen nicht gegen unabdingbare gesetzliche bzw. tarifvertragliche Normen verstoßen. Demnach können sie nur dort vereinbart werden, wo Handlungsspielraum besteht oder eine entsprechende Öffnungsklausel individuelle Vereinbarungen zulässt. Darüber hinaus können sie aber auch auf Verbesserungen gegenüber gesetzlichen bzw. tarifvertraglichen Normen ausgerichtet sein (Günstigkeitsprinzip).
Beispiele
Verzicht auf Probezeit (§ 2 Abs. 4 S. 1 TVöD/TV-L),
Einordnung in die Stufen nach § 16 Abs. 3 TVöD-Bund, sofern es um die Anerkennung von Tätigkeiten bei anderen Arbeitgebern geht,
Gewährung außertariflicher Leistungen,
Vereinbarung einer individuell gewünschten von der dienstplanmäßig vorgegebenen Vereinbarung abweichende individuelle Arbeitszeitgestaltung.