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4.Probezeit

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Für die Probezeit gelten zunächst die arbeitsrechtlichen Grundsätze und hier insbesondere § 622 Abs. 3 BGB, der die Kündigungsfrist in der Probezeit zum Gegenstand hat. Geht es um die Beschäftigung im öffentlichen Dienst, so ist darüber hinausgehend § 2 Abs. 4 TVöD einschlägig.

Beschäftigte im Öffentlichen Dienst I

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