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Sinn der Probezeit gem. § 2 Abs. 4 TVöD ist es zum einen, dem Arbeitgeber die Möglichkeit an die Hand zu geben, zu überprüfen, ob der Arbeitnehmer für die Tätigkeit geeignet ist, und zum anderen, den neu eingestellten Beschäftigten mit seinem Arbeitsgebiet und den Verhältnissen in der Dienststelle allgemein vertraut zu machen. Er soll sich während dieser Zeit hinreichend Kenntnisse über die Gesamtbelange seines Arbeitsplatzes einschließlich dessen Umfeldes verschaffen und den Nachweis über seine persönliche Eignung im Sinne der vom Arbeitgeber mit der Einstellung des ausgewählten Bewerbers verfolgten Absichten erbringen.
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Neben dem aus den Bewerbungsunterlagen sowie der persönlichen Vorstellung im Rahmen des Einstellungsverfahrens gewonnenen Eindruck, stellt die Probezeit für den Arbeitgeber praktisch ein weiteres „Mosaiksteinchen" zur Erlangung eines hinreichend abgerundeten Bildes über den neu gewonnenen Arbeitnehmer dar. Das gilt sowohl hinsichtlich seiner arbeitsbezogenen Kenntnisse und Fertigkeiten, als auch persönlicher Eigenschaften und ggfs. Eigenheiten. Sicherlich wird man erst im Laufe einer längeren als der relativ kurz bemessenen Probezeit ein im Wesentlichen vollständiges Bild über den neuen Mitarbeiter gewinnen können. Sind jedoch bereits während der Probezeit Defizite des Arbeitnehmers erkennbar, soll der Arbeitgeber sich schnell und leicht vom Arbeitnehmer trennen können.
Achtung
Mit der Vereinbarung einer Probezeit soll bei den Arbeitsvertragsparteien eine leichtere Lösung gegenüber einem endgültigen Arbeitsverhältnis ermöglicht werden.
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Von der insoweit üblichen Probezeit zu unterscheiden ist die Möglichkeit, ein befristetes Probearbeitsverhältnis abzuschließen. Der Wunsch, das Arbeitsverhältnis über eine angemessene Zeitspanne zu erproben, ist in § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 TzBfG als sachlicher Grund für die Befristung anerkannt worden. Da eine anfänglich vereinbarte Probezeit im Zweifel der Beginn eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ist, muss sich die Befristung auf die Probezeit eindeutig aus dem Vertrag ergeben