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c)Inhaltskontrolle bei Standardarbeitsverträgen: Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Die im öffentlichen Dienst verwendeten Standardmusterarbeitsverträge unterliegen der Inhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 305 BGB). Daher sind nach § 305c BGB überraschende und mehrdeutige Klauseln nicht Vertragsbestandteil. Aufgrund der geltungserhaltenden Reduktion bleiben die übrigen Vertragsbestandteile jedoch grds. wirksam.

Beispiel: Überraschende Klausel

In einem Arbeitsvertrag sind unter Punkt 5 mit der Überschrift „Erholungsurlaub“ Haftungsklauseln enthalten.

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Nach § 307 BGB findet darüber hinaus eine Inhaltskontrolle dahingehend statt, dass die einzelnen Vertragsbedingungen nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung führen dürfen. Einzelfälle schließen sich mit und ohne Wertungsmöglichkeit in §§ 308 und 309 BGB an.

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Haben die Vertragspartner allerdings eine von dem Mustervertrag abweichende Individualabrede i.S.v. § 305b BGB getroffen, so hat diese Vorrang.

Beispiel

Die Parteien vereinbaren eine von § 6 TVöD abweichende Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich.

Beschäftigte im Öffentlichen Dienst I

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