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Оглавлениеb)Rechtsmängel des Arbeitsvertrages
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Ein Arbeitsvertrag auch im öffentlichen Dienst kann an denselben Rechtsmängeln leiden, wie auch alle übrigen Verträge. Dies kann zum einen zur Nichtigkeit des Vertrages führen, zum anderen kann der Vertrag auch anfechtbar sein.
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Folgende Nichtigkeitsgründe kommen in Betracht:
Geschäftsunfähigkeit nach § 105 BGB,
beschränkte Geschäftsfähigkeit nach § 106 BGB,
mangelnde Vertretungsmacht nach § 177 BGB,
Formmangel nach § 126 BGB (soweit eine Form vorgeschrieben ist),
Wucher nach § 138 Abs. 2 BGB,
Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 2 BGB,
Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB.
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In der Praxis des öffentlichen Dienstes spielen diese Mängel nur eine sehr untergeordnete Rolle. Vor dem Hintergrund, dass sich die öffentlichen Arbeitgeber schon aufgrund ihrer besonderen Rolle an die tariflichen Regelungen des TVöD und der Begleittarifverträge und insbesondere an die ausgehandelten Tariflöhne halten, spielen Fragen wie Lohnwucher (deutliche Unterbezahlung), aber auch Sittenwidrigkeit keine große Rolle.
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Entsprechende Mängel führen zur Nichtigkeit des Vertrages. Soweit nur bestimmte Inhalte des Vertrages aufgrund etwa von Sittenwidrigkeit abtrennbar sind, ist aus Arbeitnehmerschutzgründen die Teilnichtigkeit des Vertrages im Hinblick auf die problematischen Teile anzunehmen (§ 139 BGB).
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Arbeitsverträge können, wie andere Rechtsgeschäfte ebenfalls, angefochten werden soweit ein Anfechtungsgrund (§§ 119, 120, 123 BGB) besteht.
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Anfechtungsgründe können sein:
Inhaltsirrtum (§ 119 Abs. 1 1. Alt. BGB),
Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 2. Alt. BGB),
Übermittlungsirrtum (§ 120 BGB),
Eigenschaftsirrtum (§ 119 Abs. 2 BGB),
arglistige Täuschung (§ 123 Abs. 1 1. Alt. BGB) und Drohung (§ 123 Abs. 1 2. Alt. BGB).
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Im Kontext des Arbeitsvertrages kann die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung von besonderer Bedeutung sein. In Betracht kommen hier die Fälle, in denen der Bewerber um einen Arbeitsplatz über seine Qualifikationen täuscht. Eine Rolle kann diesbezüglich auch die wahrheitswidrige Beantwortung von Fragen des Arbeitgebers im Bewerbungsgespräch spielen.
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Zu beachten ist dabei allerdings, dass es sich um zulässige Fragen handeln muss. Eine Täuschung berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Anfechtung, wenn eine unzulässige Frage wahrheitswidrig beantwortet wurde.
Beispiele
Sind sie schwanger?
Beabsichtigen Sie in nächster Zeit zu heiraten und eine Familie zu gründen?
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Eine Anfechtung wird hingegen möglich sein, wenn die Frage zulässig ist und auch in den Fällen, in denen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte eine Offenbarungspflicht des Bewerbers bestand:
Beispiele
Bei der Bewerbung eines Kraftfahrers muss nicht ausdrücklich gefragt werden, ob er einen Führerschein hat. Ist ihm etwa der Führerschein während der Fahrt zum Bewerbungsgespräch entzogen worden, so muss er dies offenbaren. Tut er dies nicht, begeht er eine arglistige Täuschung durch Unterlassen.
Ein sich für eine Tätigkeit im Operationssaal eines Krankenhauses bewerbender Mediziner verschweigt seine HIV-Erkrankung.
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Erklärt nach § 143 BGB der Anfechtungsberechtigte die Anfechtung unverzüglich gem. § 121 BGB in den Fällen der §§ 119 und 120 BGB, ist das Rechtsgeschäft als Rechtsfolge als von Anfang an nichtig anzusehen.
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Liegt eine arglistige Täuschung bzw. eine widerrechtliche Drohung nach § 123 BGB vor, muss gem. § 124 Abs. 1 BGB die Anfechtung binnen Jahresfrist erklärt werden, damit die Nichtigkeit eintritt (§ 142 Abs. 1 BGB).
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Der Grundsatz der Nichtigkeit von Anfang an ist im Arbeitsrecht aber insoweit eingeschränkt, als dass er in den Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis bereits in Vollzug gesetzt wurde, nicht greift. Die bereits erbrachte Arbeitsleistung kann nicht rückabgewickelt werden. In solchen Fällen wird das Arbeitsverhältnis mit Wirkung für die Zukunft (nicht für die Vergangenheit) aufgelöst.
Achtung
Mit der wirksamen Anfechtung wird das Arbeitsverhältnis beendet, ohne dass es auf Fragen des Kündigungsschutzes ankommt. Die Anfechtung ist der Kündigung nicht gleich zu setzen. Dabei ist es jedoch möglich, im Kontext desselben Sachverhaltes eine Anfechtung auszusprechen und vorsorglich zu kündigen.