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b) Reformen von „Oben“

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Reformen durch die politischen Herrschaftsträger – Bruce Ackerman spricht von „Insiders“[444] – können dazu beitragen eine politisch unruhige Situation, eine Unzufriedenheit in der Gesellschaft und damit aufkommende Legitimitätsdefizite zu beheben und den Fortbestand des politischen Systems zu sichern. Im Gegensatz zum stillen Verfassungswandel läuft dieser Prozess aktiv gesteuert ab. Beispiele sind die Reformen in den deutschen Landen (keineswegs nur in Preußen) zu Beginn des 19. Jahrhunderts[445] oder die Einführung der Sozialversicherungen Ende des 19. Jahrhunderts durch Otto von Bismarck. Hintergrund solcher Reformen können eine Eigeninitiative der herrschenden Eliten (so in Preußen), eine Konzession an Protestierende (wie in Südafrika) oder die Mobilisierung bestimmter neuer Bevölkerungsgruppen sein. Um erfolgreich zu sein, müssen diese Reformen rechtzeitig die konkreten Legitimitätsdefizite angehen und beheben. Dazu kann die Einräumung eines Streikrechts ausreichen, möglicherweise sind aber umfangreichere Reformen auch der Grundstrukturen des politischen Systems erforderlich. Entscheidend ist, dass durch die Reformen die faktische Anerkennung der konkreten Herrschaftsordnung als im Wesentlichen sozial gerecht wieder erreicht wird. Wo das gelingt, können Reformen – anders als viele Revolutionen[446] – unter Umständen eine überaus lange Wirksamkeit entfalten: Die Verwaltungsreformen des frühen 19. Jahrhunderts prägen in vielerlei Hinsicht die deutsche Verwaltungsstruktur bis heute. Patentrezepte lassen sich auch durch die Allgemeine Staatslehre nicht angeben. Fest steht aber: Kommen die worin auch immer begründeten Reformschritte zu spät oder gehen diese – wie etwa in Frankreich unter Ludwig XVI. – nicht weit genug, droht der Übergang in eine revolutionäre Phase. Ähnlich erging es der DDR-Führung im Jahr 1989: Die angekündigten weitreichenden Reformen Anfang November 1989 konnten die „friedliche Revolution“ nicht mehr aufhalten. In Chile scheinen die im Jahr 2019 aufkommenden Unruhen durch |78|die Einleitung eines Verfassungsgebungsprozesses vorerst beruhigt worden zu sein.[447]

Allgemeine Staatslehre

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