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Fußnoten
ОглавлениеEin Beispiel bildet etwa die zu Indien gehörende Insel North Sentinel Island. Die UreinwohnerInnen haben bis heute praktisch keinen Kontakt zur Außenwelt.
Ein jüngeres Beispiel ist etwa die Entstehung Saudi-Arabiens aus den tribalen Strukturen der arabischen Halbinsel, vgl. J. Kostiner, Transforming Dualities: Tribe and State Formation in Saudi-Arabia, in: P. S. Khoury/J. Kostiner (Hrsg.), Tribes and State Formation in the Middle East, S. 226 ff. Insofern wäre auch die Errichtung eines neuen Staates auf einer Ölplattform („Sea Land“) keine originäre Staatsentstehung in diesem Sinne, sondern allenfalls die Entstehung eines neuen Staates (anders wohl B. Schöbener/M. Knauff, Allgemeine Staatslehre, § 3, Rn. 93 ff.). Das VG Köln (DVBl. 1978, 510) hat den völkerrechtlichen Staatscharakter allerdings ohnehin abgelehnt (fehlendes Staatsgebiet, zudem wohl auch fehlendes Staatsvolk).
Siehe auch H. Kelsen, Allgemeine Staatslehre, 1925, S. 22 ff.
Dazu T. Terberger/D. Gronenborn (Hrsg.), Vom Jäger und Sammler zum Bauern. Die neolithische Revolution 2014; J. Thomas, The birth of Neolithic Britain: an interpretive account, 2013; L. Liu, The Chinese Neolithic, 2004. Siehe auch J. Suzman, Sie nannten es Arbeit, S. 169 ff.
Vgl. D. Christian, Origin Story, S. 204 ff.; A. Gamper, Staat und Verfassung, S. 28 f.; W. Haller/A. Kölz/T. Gächter, Allgemeines Staatsrecht, Rn. 2. Zuletzt J. C. Scott, Die Mühlen der Zivilisation, 2019, dessen Schlussfolgerungen und Glorifizierung des „Barbarenlebens“ allerdings nur partiell zu überzeugen vermögen. Ausführlich (auch zu den konkreten Forschungsmethoden) S. Scharl, Jungsteinzeit, 2021.
Entgegen der Behauptung von J. C. Scott, Die Mühlen der Zivilisation, S. 59 f. vertritt insofern auch niemand, dass sich unsere Vorfahren „Hals über Kopf in die neolithische Revolution oder in die Arme der frühesten Staaten“ stürzten.
Vgl. K. Eder, Die Entstehung staatlich organisierter Gesellschaften, S. 50 f.
Dass die Sesshaftwerdung auch mit Problemen einherging, bestreitet insofern niemand. Für eine Glorifizierung des Barbarenlebens spricht gleichwohl nichts. Insofern enthält die Untersuchung von James C. Scott (Die Mühlen der Zivilisation, 2019) durchaus viele interessante Aspekte, verwirft die bestehende Forschung aber allzu undifferenziert, um die eigene Grundthese umso revolutionärer aussehen zu lassen (was sie aber nicht ist). Siehe dazu auch meine Besprechung des Buches: A. Thiele, Rezension zu J. C. Scott, Die Mühlen der Zivilisation, Der Staat 61 (2022), i.E.
Die Diskussion dieses Prozesses wird seit Mitte des letzten Jahrhunderts vom Neoevolutionismus geprägt, der nicht mehr von einem geradlinigen Prozess ausgeht und vor allem den Eigenwert der einzelnen Kulturen anerkennt. Einflussreich vor allem E. R. Service, Primitive Social Organization, 2. Auflage 1971 mit seiner Unterscheidung von „bands, tribes, chiefdoms, states“ sowie ders., Profiles in Ethnology, 2. Auflage 1971; ders., Origins of the State and Civilization. The Process of Cultural Evolution, 1975. Bedeutend auch die Stufentheorie von M. H. Fried, The Evolution of Political Society, 1967 mit den drei Stufen „egalitarian, ranked und stratified societies“. Verfehlt insofern J. C. Scott, Die Mühlen der Zivilisation, S. 11 und passim, der behauptet, dass die Wissenschaft bisher von einem direkten Weg von der Sesshaftigkeit und Kultivierung zur Staatenbildung ausgegangen sei.
Als Lineages werden Gruppen einer Abstammungslinie bezeichnet, definiert entweder über die Mutterlinie (Matri-Lineage) oder über die Vaterlinie (Patri-Lineage).
K. Eder, Die Entstehung staatlich organisierter Gesellschaften, S. 40 ff.
Segmentäre Gesellschaften bestehen aus mehreren prinzipiell gleichberechtigten Gruppen, in der Regel Lineages.
Vgl. P. Collier, The Future of Capitalism, S. 32 ff. Zum kategorialen Unterschied menschlicher und tierischer Kommunikation auch D. Adger, Language Unlimited: The Science Behind Our Most Creative Power, 2019.
Das gilt allenfalls insoweit, als man ihnen abspricht politische Institutionen entwickelt zu haben, die denen des modernen Staates entsprechen. Diese Feststellung ist allerdings ebenso zutreffend, wie wenig weiterführend.
Vgl. G. Balandier, Politische Anthropologie, S. 34: „Wie falsch allzu statische Deutungen sind, zeigen jetzt neuere Arbeiten in einem Bereich, der lange als geschichtslos galt: bei den schwarzafrikanischen Gesellschaften und Kulturen.“
G. Balandier, Politische Anthropologie, S. 51: „So lehrt das Beispiel der ‚primitiven‘ Gesellschaften, die man einmal als egalitär bezeichnet hat, dass die Ungleichheit eine allgemeine Tatsache ist, und es zeigt zugleich ihre mildeste Form.“ Sowie ders., aaO, S. 70: „Die sogenannten segmentären Gesellschaften sind keineswegs egalitär; sie kennen Beziehungen von Privileg und Unterordnung.“ Siehe jetzt auch A. Mittnik et. al., Kinship-based social inequality in Bronze Age Europe, Science 2019, 1 ff. zu sozialen Schichtungen im späten neolithischen Zeitalter.
G. Balandier, Politische Anthropologie, S. 90. Vgl. auch N. Bolz, Diskurs über die Ungleichheit, S. 20: „Egalitarismus dagegen ist eine Anleitung zum Unglücklichsein.“
H. Kelsen, Allgemeine Staatslehre, 1925, S. 23.
In diese Richtung aber wohl K. Eder, Die Entstehung staatlich organisierter Gesellschaften, S. 15: „Das bedeutet, die archäologische Rekonstruktion des Übergangs von neolithischen Dorfgemeinschaften zu hochkulturellen politischen Gesellschaften zum Ausgangspunkt einer evolutionistischen Deutung dieses Prozesses zu machen.“
M. Weber, Wirtschaft und Gesellschaft, S. 29.
Etwa von S. Breuer, Der Staat, S. 18 f.
Vgl. H. Kelsen, Allgemeine Staatslehre, 1925, S. 23. Kelsen hält es daher für eine vergebliche Mühe, den Zeitpunkt des Übergangs von der „Horde“ zum Staat bestimmen zu wollen. Das ist aber nur dann richtig, wenn man das Zwangsmoment insoweit als konstitutiv ansehen will. Richtigerweise ist aber auf die veränderte Mitgliederstruktur als Abgrenzungsmerkmal abzustellen.
Zur Reziprozität und ihrer Entwicklung knapp P. Collier, The Future of Capitalism, S. 31 ff.
K. Eder, Die Entstehung staatlich organisierter Gesellschaften, S. 32 f.
Man denke in den USA an die Kennedys, die Bushs oder die Clintons.
Eher wird man sagen können, dass europäische Gesellschaften nicht zuletzt den asiatischen bis zur Neuzeit deutlich unterlegen waren.
Vgl. K. Eder, Die Entstehung staatlich organisierter Gesellschaften, S. 17 ff.
Siehe insoweit M. Rice, Egypt’s Making: The Origins of Ancient Egypt 5000–2000 B.C., S. 37 f.; T. A. H. Wilkinson, Early Dynastic Egypt, S. 41 ff.
Dazu knapp H. Haarmann, Vergessene Kulturen der Weltgeschichte, S. 70 ff.
Siehe dazu M. H. Fried, The Evolution of Political Society. An Essay in Political Anthropology, 1967.
Vgl. K. Eder, Die Entstehung staatlich organisierter Gesellschaften, S. 50 ff. Siehe auch E. Gellner, Pflug, Schwert und Buch, S. 43 ff.
Teilweise wird auch von einer „urban revolution“ gesprochen, vgl. G. Childe, The Urban Revolution. Town Planning Review 21 (1950), S. 3 ff. Eine gewisse Ausnahme ist Ägypten, was allerdings auch auf die besondere Situation im Niltal zurückgeführt werden kann, wo Überschwemmungen städtische Strukturen regelmäßig zerstört haben könnten. Gleichwohl dürften die Städte wohl nicht viel mehr als administrative Zentren gewesen sein, die gerade im Vergleich zu Mesopotamien kaum als Städte angesehen werden können. Siehe auch T. A. H. Willkinson, Early Dynastic Egypt, S. 323 ff.
Daher kommt es allenfalls partiell zu originären staatlichen Hochkulturen in Afrika, vgl. J. Iliffe, Africans. The History of a Continent, S. 70.
Vgl. dazu C. Renfrew, Introduction, in: C. Renfrew/J. Cherry (Hrsg.), Peer Polity Interaction and Sociopolitical Change, S. 1 ff.
M. W. Moffett, Was uns zusammenhält. Eine Naturgeschichte der Gesellschaft, 2019. In der Natur finden sich zahlreiche komplexe Integrationsgemeinschaften – man denke an bestimmte Elefantenarten, Bienenstöcke und Ameisen. Siehe auch M. Martin, Why We Fight, 2018.
401
G. Jellinek, Allgemeine Staatslehre, S. 180: „‚Politisch‘ heißt ‚staatlich‘; im Begriff des Politischen hat man bereits den Begriff des Staates gedacht.“
402
M. Weber, Wirtschaft und Gesellschaft, S. 514 f. Siehe dazu auch A. Anter, Max Webers Theorie des modernen Staates, S. 51 ff.
403
Hier kann es nicht um eine Auseinandersetzung mit den verschiedenen Theorien des Politischen gehen, wie etwa dem verfehlten Ansatz von C. Schmitt, Der Begriff des Politischen, 1928 oder dem Gegenentwurf von D. Sternberger, Drei Wurzeln der Politik, 1978.
404
Zur Struktur der Polis auch E.-W. Böckenförde, Geschichte der Rechts- und Staatsphilosophie, S. 14 ff.
405
Vgl. auch G. Brunner, Vergleichende Regierungslehre Bd. 1, S. 15 f.
406
So wird das Kriterium von S. Breuer, Der charismatische Staat, S. 12 f. auch so stark verwässert, dass es seinen Sinn verliert.
407
So vor allem M. Weber, Wirtschaft und Gesellschaft (1922), S. 29. Siehe auch S. Breuer, Der Staat, S. 17 f.
408
D. Allen, Politische Gleichheit, S. 143.
409
D. Allen, Politische Gleichheit, S. 141.
410
B. Schöbener/M. Knauff, Allgemeine Staatslehre, § 3, Rn. 97 nutzen das Bild der „Zellteilung“.
411
Im Jahr 2014 fand ein von London genehmigtes Unabhängigkeitsreferendum in Schottland statt. Bei einer Wahlbeteiligung von rund 85 % sprachen sich aber gut 55 % für den Verbleib im Vereinigten Königreich aus. Im Zusammenhang mit dem Brexit plant die schottische Regierung allerdings ein weiteres Referendum. Ob London dem zustimmen wird, ist unklar; verfassungsrechtlich wäre eine solche Zustimmung aber nötig. Ein unabhängiges Schottland würde vermutlich der Europäischen Union beitreten wollen. Das setzte indes eine einstimmige Aufnahmeentscheidung der Mitglieder der EU voraus.
412
Dazu V. Epping, Der Staat als die „Normalperson“ des Völkerrechts, in: K. Ipsen (Hrsg.), Völkerrecht, § 7, Rn. 28 ff.
413
Der Umstand, dass das „Volk der Krim“ der Annexion zugestimmt hat, ändert an der Völkerrechtswidrigkeit aus mehreren Gründen nichts: Erstens erfolgte die Abstimmung unter massiver Überwachung durch russische Streitkräfte, war also alles andere als frei. Zweitens existierte nur das einheitliche ukrainische Volk, drittens war eine entsprechende Abstimmung auch in der ukrainischen Verfassung nicht vorgesehen. Insofern stellte auch die UN-Generalversammlung am 27.3.2014 fest, dass das Referendum keine völkerrechtlich relevanten Folgen nach sich zog, vgl. UN Doc. A/RES/68/262 (2014) v. 1.4.2014. Ende 2016 wurde auch die rechtswidrige Okkupation der Krim beanstandet, vgl. UN Doc. A/RES/71/205 (2017) v. 1.7.2017.
414
B. Schöbener/M. Knauff, Allgemeine Staatslehre, § 3, Rn. 103.
415
Zur Einigung und Verfassung des deutschen Reiches knapp A. Thiele, Der konstituierte Staat, S. 227 ff. Umfassend zur Verfassungsentwicklung O. Haardt, Bismarcks ewiger Bund. Eine neue Geschichte des Kaiserreichs, 2020.
Zu diesen Fragen V. Epping, Der Staat als die „Normalperson“ des Völkerrechts, in: K. Ipsen (Hrsg.), Völkerrecht, § 7.
Vgl. auch S. M. Lipset, Some Social Requisites of Democracy: Economic Developments and Political Legitimacy, American Political Science Review 53 (1959), 69 ff.
Vgl. auch A. Thiele, Verlustdemokratie, S. 341 ff. Siehe auch A. Schäfer/M. Zürn, Die demokratische Regression, 2021.
Vgl. auch G. Balandier, Politische Anthropologie, S. 48 f.
F. Gärditz, Verfassungsentwicklung und Verfassungsrechtswissenschaft, in: M. Herdegen/J. Masing/R. Poscher/F. Gärditz, Handbuch des Verfassungsrechts, 2021, § 4, Rn. 2.
Zur Frage nach den Voraussetzungen von Legitimität siehe sogleich in Frage III.
Zum Begriff der Legitimität siehe unten bei Frage III.
Dazu sogleich unter e).
Vgl. F. Gärditz, Verfassungsentwicklung und Verfassungsrechtswissenschaft, in: M. Herdegen/J. Masing/R. Poscher/F. Gärditz, Handbuch des Verfassungsrechts, 2021, § 4, Rn. 40 ff.
Dazu C. Geminn, Grenzen des Verfassungswandels?, VerwArch 111 (2020), 552 ff.
Siehe auch W. Haller/A. Kölz/T. Gächter, Allgemeines Staatsrecht, Rn. 393 ff.
Dazu auch F. Gärditz, Verfassungsentwicklung und Verfassungsrechtswissenschaft, in: M. Herdegen/J. Masing/R. Poscher/F. Gärditz, Handbuch des Verfassungsrechts, 2021, § 4, Rn. 31 ff.
Zur Evolution von „constitutional conventions“ etwa H. Barnett, Constitutional and Administrative Law, S. 43 f.
Siehe dazu für Deutschland A. Voßkuhle, Der Wandel der Verfassung und seine Grenzen, JuS 2019, 417 ff.
Zur Verfassungsauslegung auch F. Reimer, Juristische Methodenlehre, Rn. 28 ff. sowie knapp A. Thiele, Finanzaufsicht, S. 248 ff.
A. Voßkuhle, Die Zukunft der Verfassungsgerichtsbarkeit in Deutschland und Europa, EuGRZ 2020, 165 (167).
Dazu die Kritik bei S. Breyer, Making Our Democracy Work, S. 76 ff. Siehe auch W. Heun, Original Intent und Wille des historischen Verfassungsgebers als Interpretationsmaximen, in: ders. (Hrsg.), Verfassung und Verfassungsgerichtsbarkeit im Vergleich, S. 213 ff.
Siehe dazu auch S. Dregger, Die Verfassungsinterpretation am US-Supreme Court, 2019.
Knappe Kritik auch bei A. Voßkuhle, Die Zukunft der Verfassungsgerichtsbarkeit in Deutschland und Europa, EuGRZ 2020, 165 (166).
Siehe insoweit die zutreffende Aussage des US-Verfassungsrichters S. Breyer, Making Our Democracy Work, S. 75: „The Court must consider not just how eighteenth-century Americans used a particular phrase but also how the values underlying the phrase apply today to circumstances perhaps then inconceivable.“
A. Voßkuhle, Die Zukunft der Verfassungsgerichtsbarkeit in Deutschland und Europa, EuGRZ 2020, 165 (167).
Dazu etwa R. Wahl (Hrsg.), Verfassungsänderung, Verfassungswandel, Verfassungsinterpretation, 2008; U. Volkmann, Verfassungsänderung und Verfassungswandel, JZ 2018, 265 ff.; A. Voßkuhle, Gibt es und wozu nutzt eine Lehre vom Verfassungswandel, Der Staat 43 (2004), 450 ff.
Dazu generell F. Reimer, Juristische Methodenlehre, 2016.
M. Jestaedt, Verfassungstheorie als Disziplin, in: O. Depenheuer/C. Grabenwarter (Hrsg.), Verfassungstheorie, 2010, § 1, Rn. 5.
K. F. Gärditz, „Ehe für Alle“: Verfassungswandel oder zeitgebundene Rechtspolitik, FF 2018, 8 ff.; J. Ipsen, Ehe für alle – verfassungswidrig?, NVwZ 2017, 1046 ff.; F. Brosius-Gersdorf, Die Ehe für alle durch Änderungen des BGB – zur Verfassungsmäßigkeit der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare, NJW 2015, 3557 ff.
Dazu etwa W. Heun, Die Stellung des Bundespräsidenten im Lichte der Vorgänge um die Auflösung des Bundestages, AöR 109 (1984), 13 ff.
Dazu erneut S. Breyer, Making Our Democracy Work, S. 165 ff.
Zu dieser H. Barnett, Constitutional and Administrative Law, 8th Edition 2011, S. 107 ff.
B. Ackerman, Revolutionary Constitutions, S. 4.
Siehe auch H. M. Heinig, Prekäre Ordnungen, S. 24 („nie gekannter Reformaktivismus“). Zu den Reformen im Einzelnen A. Thiele, Der konstituierte Staat, S. 143 ff.
Vgl. auch B. Ackerman, Revolutionary Constitutions, S. 31: „Most revolutionary movements fail.“
Dazu S. Verdugo/M. Prieto, The dual aversion of Chile’s constitution-making process, ICON 19 (2021), 149 ff.
Hier bezog er sich auf den geordneten Umlauf der Gestirne. Als Revolution wurden daher in der Politik Unruhen bezeichnet, die am Ende wieder in der alten Ordnung endeten, so dass alles wieder in geordneten Bahnen verlief; er stand also eher für Restauration. Erst später wurde er dann mit zukunftsweisendem politischem Wandel, einer neuen Ordnung, verbunden. Dazu auch H. Arendt, Über die Revolution, S. 59 f.
Vgl. etwa U. Niggemann, Revolution in der frühen Neuzeit, Zeitschrift für Historische Forschung 46 (2019), 255 ff. (es handelt sich um einen kommentierend-analytischen Bericht über Fachliteratur zu dieser Frage).
Zu dieser H.-U. Thamer, Die Französische Revolution, 5. Auflage 2019.
Ausführlich dazu M. Pabst, Arabischer Frühling ohne Sommer? Die schwierige Neuordnung einer Großregion, 2021.
Dazu und zu den Folgen A. Thiele, Der konstituierte Staat, S. 199 ff.
Dazu im Überblick M. Füssel, Der Siebenjährige Krieg. Ein Weltkrieg im 18. Jahrhundert, 2010.
M. Hochgeschwender, Die Amerikanische Revolution, S. 22.
Vgl. etwa H. Dippel, Die Amerikanische Revolution, 1985; M. Hochgeschwender, Die Amerikanische Revolution. Geburt einer Nation, 2. Auflage 2017. Siehe auch A. Thiele, Der konstituierte Staat, S. 65 ff.
M. Hochgeschwender, Die Amerikanische Revolution, S. 11.
Vgl. H. Dippel, Die Amerikanische Revolution, S. 11 ff.
C. L. Becker, The History of Political Parties in the Province of New York, 1760–1776, 1960.
Siehe dazu auch H. Arendt, Über die Revolution, S. 31 ff.
H. Dippel, Die Amerikanische Revolution, S. 11.
H. Arendt, Über die Revolution, S. 39.
H. Arendt, Über die Revolution, S. 41.
Vgl. auch H. Arendt, Über die Revolution, S. 27 f.
F. Ansprenger, Geschichte Afrikas, S. 12 ff.
H. Arendt, Über die Revolution, S. 69.
R. Steinberg, Die Repräsentation des Volkes, S. 286.
Eine Analyse der amerikanischen und französischen Revolution findet sich bei H. Arendt, Über die Revolution, 2020 (1963).
Vgl. auch R. Steinberg, Die Repräsentation des Volkes, S. 286, der in Bezug auf die Arabellion von der „Existenz einer revolutionären Lage“ im Vorfeld spricht.
469
Zur Arabellion auch R. Steinberg, Die Repräsentation des Volkes, S. 286.
470
Aktuelle Beispiele: Chile und Venezuela.
471
Vgl. H. Arendt, Über die Revolution, S. 29 ff., 85 ff.
Vgl. W. I. Lenin, Der Zusammenbruch der II. Internationale, in: ders., Werke, Bd. 21, S. 206 f.
H. Richter, Demokratie. Eine deutsche Affäre, 2020 sowie dies., Aufbruch in die Moderne. Reform und Massenpolitisierung im Kaiserreich, 2021.
474
H. Arendt, Über die Revolution, S. 73 ff., die die Vorstellung einer daraus abgeleiteten revolutionären Unwiderstehlichkeit zugleich für eine grundsätzliche Kritik des Hegel’schen Geschichtsbegriffs und der Vorstellung einer historischen Notwendigkeit nutzt, die mit der Idee der Freiheit nicht zu vereinbaren sei.
475
Zur Situation in Frankreich siehe H.-U. Thamer, Die Französische Revolution, S. 76 ff.
Dazu auch A. Thiele, Der konstituierte Staat, S. 349 ff.
Vgl. A. Thiele, Der gefräßige Leviathan, S. 97 f.
Zum Begriff der Verfassung und Verfassungsfunktionen knapp F. Wittreck/G. Sydow, Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht I, S. 4 ff. Ausführlich zur Verfassungsgebung C. Winterhoff, Verfassung – Verfassunggebung – Verfassungsänderung, S. 123 ff.
„Pouvoir constituant“ und „pouvoir constitué“, ein Gedanke, der unter anderem auch von Carl Schmitt übernommen wird. Siehe dazu generell auch A. Tschentscher, Die Volkssouveränität als Grund und Grenze der Verfassungsgeltung, in: F. Wittreck (Hrsg.), Grundlagen des Grundgesetzes, S. 75 ff.; H. Dreier, Gilt das Grundgesetz ewig?, S. 7 ff., 19 f.; W. Haller/A. Kölz/T. Gächter, Allgemeines Staatsrecht, Rn. 349.
H. Dreier, Gilt das Grundgesetz ewig?, S. 18 f.
D. Grimm, Deutsche Verfassungsgeschichte 1776-1866, S. 12. Siehe auch H. Arendt, Über die Revolution, S. 221 f. für die amerikanische Verfassung.
Siehe zum Verfassungsbegriff A. Thiele, Der konstituierte Staat, S. 39 ff.
Vgl. auch C. Möllers, Freiheitsgrade, Rn. 163: „Zur Denaturalisierung des Sozialen im Umgang mit der Zeit gehört es, politischen Gemeinschaften einen Anfang zu geben.“
A. Thiele, Der konstituierte Staat, S. 43.
H. Dreier, Gilt das Grundgesetz ewig?, S. 20. Siehe auch H. Arendt, Über die Revolution, S. 231 für die amerikanische Verfassung.
M. Kriele, Einführung in die Staatslehre, S. 102.
C. Möllers, Demokratie, in: M. Herdegen/J. Masing/R. Poscher/F. Gärditz, Handbuch des Verfassungsrechts, 2021, § 5, Rn. 80. Siehe dazu auch Frage VI. Ungenau insoweit S. Hölscheidt, Wie viel „neues Deutschland“ ist möglich?, DÖV 2020, 69 (73): „Das Volk ist eben der Souverän – was sich bereits aus Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG entnehmen lässt.“ Tatsächlich ist das in Art. 20 Abs. 2 GG genannte Volk aber der „pouvoir constitué“ und deshalb gerade nicht souverän.
C. Möllers, Demokratie, in: M. Herdegen/J. Masing/R. Poscher/F. Gärditz, Handbuch des Verfassungsrechts, 2021, § 5, Rn. 80.
A. Gamper, Staat und Verfassung, S. 42 f.
Vgl. auch A. Katz/G. Sander, Staatsrecht, Rn. 93.
Vgl. zur amerikanischen Revolution und ihrer Bedeutung für den demokratischen Verfassungsstaat A. Thiele, Der konstituierte Staat, S. 65 ff.
Siehe auch F. Wittreck/G. Sydow, Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht I, S. 37.
Vgl. J.-W. Müller, Was ist Populismus?, S. 93. Siehe auch C. Möllers, Das Grundgesetz, S. 36: „Man wird in der Verfassungsgeschichte wenige Fälle finden, in denen die Entstehung einer demokratischen Verfassung selbst demokratisch vor sich gegangen ist.“
G. Frankenberg, Autoritarismus, S. 111.
Zur diesem „Geburtsmakel“ des Grundgesetzes etwa F. Wittreck/G. Sydow, Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht I, S. 36 f.
Vgl. auch T. Stark/T. Smolka/S. Pickel, Die Legitimität demokratischer Verfassungen – ein Vorschlag zur empirischen Bestimmung, in: M. Hein/F. Petersen/S. v. Steinsdorff (Hrsg.), Die Grenzen der Verfassung, S. 185 (185). Insofern teile ich auch den von Jonas Plebusch, Der Staat 60 (2021), 133 (138) formulierten Einwand gegen den Ansatz Bruce Ackermans, den dieser in seinem Buch „Revolutionary Constitutions“ (2019) skizziert, namentlich eine „Überschätzung des Verfassungsursprungs“. Man könnte auch von einer Überbetonung der Pfadabhängigkeit sprechen.
F. Wittreck/G. Sydow, Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht I, S. 37.
C. Möllers, Demokratie, in: M. Herdegen/J. Masing/R. Poscher/F. Gärditz, Handbuch des Verfassungsrechts, 2021, § 5, Rn. 75.
Siehe auch F. Meinel, Vertrauensfrage, S. 79. Siehe generell für das Grundgesetz auch C. Möllers, Das Grundgesetz, S. 35 ff.
Zur Legitimität sogleich bei Frage III.
Siehe auch C. Winterhoff, Verfassung – Verfassunggebung – Verfassungsänderung, S. 164: „Als Ergebnis der bisherigen Ausführungen kann festgehalten werden, dass es zu fast allen Fragen, die sich im Zusammenhang mit dem Phänomen Verfassunggebung stellen, keine einheitliche Meinung gibt.“
H. Dreier, Gilt das Grundgesetz ewig?, S. 29.
T. Jefferson, Letter zu James Madison, in: P. L. Ford (Hrsg.), The Works of Thomas Jefferson, Vol. VI, 1904, S. 9. Siehe auch M. Lukan, Verfassungskontinuität durch Verfassungsänderung, DÖV 2019, 811 (812).
Ausführlich dazu C. Winterhoff, Verfassung – Verfassunggebung – Verfassungsänderung, S. 166 ff. sowie R. Albert, Constitutional Amendments, 2019. Siehe auch M. Lukan, Verfassungskontinuität durch Verfassungsänderung, DÖV 2019, 811 ff.
Vgl. auch A. Gamper, Staat und Verfassung, S. 60 ff. mit der Unterscheidung von beweglichen und starren Verfassungen.
G. F. Schuppert, Wie resilient ist unsere „politische Kultur“, Der Staat 60 (2021), 473 (479). Zu möglichen Grenzen der Verfassungsänderung in Deutschland S. Hölscheidt, Wie viel „neues Deutschland“ ist möglich?, DÖV 2020, 69 ff.
Siehe auch A. Thiele, Der konstituierte Staat, S. 374 f.
D. Pardo-Alvarez, Das Rechtfertigungsdefizit des qualifizierten Mehrheitserfordernisses, 2020.
Etwa durch das Erfordernis eines Referendums, das die mit einfacher Mehrheit beschlossenen Änderungen bestätigen muss (ebenfalls mit einfacher Mehrheit) und das erst nach einer bestimmten Frist im Anschluss an die parlamentarische Entscheidung erfolgen darf.
Siehe auch K. Doehring, Allgemeine Staatslehre, Rn. 120 ff.
Knapp auch W. Haller/A. Kölz/T. Gächter, Allgemeines Staatsrecht, Rn. 67. Siehe auch W. Streeck, Zwischen Globalismus und Demokratie, S. 167 f.
Dazu V. Epping, Der Staat als „Normalperson“ des Völkerrechts, in: K. Ipsen (Hrsg.), Völkerrecht, § 7, Rn. 198 ff.
Dazu etwa V. Epping, Der Staat als „Normalperson“ des Völkerrechts, in: K. Ipsen (Hrsg.), Völkerrecht, § 7, Rn. 141 ff.
B. Schöbener/M. Knauff, Allgemeine Staatslehre, § 3, Rn. 116 ff.