Читать книгу Über den "tatsächlichen Zusammenhang" im Bankrottstrafrecht - Alexandra Windsberger - Страница 44
4. Zweite Zwischenbetrachtung: Der „tatsächliche Zusammenhang“ als verkappter Kausalzusammenhang?
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Das Abstellen auf einen „schuldindifferenten, äußeren Zusammenhang“ entbehrt jeder nachvollziehbaren Begründung und kann bereits auf Grund der Unmöglichkeit einer begrifflichen Konkretisierung nicht Ernst genommen werden. Die Präsumtionstheorie basiert auf Fiktionen und Unterstellungen.[209] Es ist zudem mit allen Auslegungsregeln unvereinbar, einen Kausalzusammenhang zu vermuten, da „die Vermutung des Kausalzusammenhangs weiter zu einer Vermutung der Schuld in Beziehung auf die Herbeiführung dieses Zusammenhangs“ nötigt.[210] Der „tatsächliche Zusammenhang“ in der Interpretation des frühen Reichsgerichts und des oben skizzierten Schrifttums, das in Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung die Umschreibung des geschützten Rechtsguts sieht, ist letztlich ein verkappter, umetikettierter Kausalzusammenhang, der außerhalb eines Schuldzusammenhangs bestehen soll.
Teil 1 Die dogmengeschichtliche Entwicklung › A. Der „tatsächliche Zusammenhang“ im Geltungsbereich der Konkursordnung › IV. Stellungnahme: Der „tatsächliche Zusammenhang“ als Hilfsmittel einer erfolgsorientierten Auslegung