Читать книгу Über den "tatsächlichen Zusammenhang" im Bankrottstrafrecht - Alexandra Windsberger - Страница 51
b) Inkonsistenzen im Bereich der Versuchsstrafbarkeit
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Der 1. Senat hatte die Frage zu beantworten, ob eine Versuchsstrafbarkeit wegen Bankrotts vor Eintritt des Konkurses möglich sein konnte.[236] In der Begründung wurde zunächst festgestellt, dass, sofern der Täter zu einer der beschriebenen Tathandlungen „unmittelbar ansetzt“, eine Versuchsstrafbarkeit vorliegt, auch wenn eine Zahlungseinstellung nicht erfolgt.
Es entspreche allgemeiner Überzeugung, dass „der Versuch nicht verlangt, dass ein Anfang der Ausführung aller Tatbestandsmerkmale vorliege, sondern es genügt, dass der Täter in Voraussicht oder Erwartung der Zahlungseinstellung, absichtlich zur Benachteiligung der Gläubiger Vermögensstücke beiseite schafft“.[237]
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Damit bejahte der 1. Senat, der seinerseits Vertreter des „tatsächlichen Zusammenhangs“ war, eine Strafbarkeit wegen versuchten Bankrotts, ohne auf das Erfordernis eines „tatsächlichen Zusammenhangs“ einzugehen.[238] Der 1. Senat, der sich einige Jahre zuvor für das grundsätzliche Erfordernis eines Zusammenhangs aussprach, wendete diesen bewusst nicht auf den Versuch an, da er ansonsten genötigt gewesen wäre, darzulegen, ob und inwieweit der „tatsächliche Zusammenhang“, der nicht Kausalzusammenhang ist, antizipierbar wäre und subjektiv bezogen werden muss. Dies bedeutete aber, dass nach Ansicht des Reichsgerichts der Vollendungstäter auf das Fehlen des „tatsächlichen Zusammenhangs“ und damit auf ein strafbarkeitseinschränkendes Korrektiv hoffen konnte, der Versuchstäter hingegen nicht. Dann aber würde die Versuchsstrafbarkeit härter bestraft werden als die vollendete Tat, was systemwidrig erscheint.