Читать книгу Über den "tatsächlichen Zusammenhang" im Bankrottstrafrecht - Alexandra Windsberger - Страница 53
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3. Zusammenfassung
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Ziel des RG war es, mit Hilfe des Zusammenhangs eine sachgerechte Rechtsanwendung zu gewährleisten und einen Strafgrund des Bankrotts auszumachen.[241] Als entscheidend wurde hierbei die (schädliche) Wirkung der Bankrotthandlung in der Außenwelt angesehen. Die Pönalisierung einer bloßen Handlung, ohne eine solche „drittschädigende Wirkung“, wurde als „unangemessen“ empfunden.[242] Zusammenfassend:
| 1.) | Der „tatsächliche Zusammenhang“ ist ein übergesetzliches strafbarkeitseinschränkendes Korrektiv in Form eines Zusammenhangs zwischen Handlung und Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung, der einen Bezug zwischen Handlung und Schädigungserfolg in der Außenwelt herstellt. |
| 2.) | Der „tatsächliche Zusammenhang“ kann als schuldindifferenter Zusammenhang dogmatisch nicht abgesichert werden. |
| 3.) | Der „tatsächliche Zusammenhang“ entspricht inhaltlich einem Kausalzusammenhang zwischen Bankrotthandlung und der Benachteiligung/Gefährdung der Konkursgläubiger. |