Читать книгу Über den "tatsächlichen Zusammenhang" im Bankrottstrafrecht - Alexandra Windsberger - Страница 49
2. Anschlussprobleme
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Neben der dogmatischen Unvereinbarkeit des „tatsächlichen Zusammenhangs“ mit den allgemeinen Prinzipien des Strafrechts, führte eine Übertragung dieses Konstrukts zu diversen Anschlussproblemen. Da es bei der Erfindung des „tatsächlichen Zusammenhangs“ durch das Reichsgericht um die Aufnahme und Ausbildung neuer Rechtsgedanken ging, deren Realisierung den ursprünglichen Plan des Gesetzgebers modifizierte,[231] wurde diese neu aufgestellte Maxime[232] von nun an auf sämtliche Fälle des Bankrotts übertragen. Es ist kaum verwunderlich, dass die Anwendung und Übertragung des, wie oben beschriebenen Zusammenhangs, in der Folgezeit zu erheblichen Anschlussproblemen führte. Die von den meisten Senaten gebilligte grundsätzliche Anerkennung eines „tatsächlichen Zusammenhangs“ führte bei dem Versuch, diesen Zusammenhang auf Fragen des allgemeinen Teils anzuwenden, zu unlösbaren Schwierigkeiten. Da sich dieser Zusammenhang von den allgemeinen Kategorien wie Kausalität und objektive Zurechnung gerade abheben sollte, gab es im Hinblick auf seine Bedeutung für Vorsatz, Versuchsbeginn und Teilnahme diverse Schwierigkeiten.