Читать книгу Über den "tatsächlichen Zusammenhang" im Bankrottstrafrecht - Alexandra Windsberger - Страница 50
a) Beginn der Strafverfolgungsverjährung?
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Ungeklärt war beispielsweise von welchem Merkmal der Beginn der Verjährung abhängen sollte. Wenn die Verjährung mit Eintritt des Konkurses beginnen soll, wird man zugeben müssen, wie bereits von Wach zutreffend erwähnt, dass „unbegrenzte Zeit zwischen dem Konkurs und der ihr vorausgehenden Bankerutthandlung liegen kann“.[233] Dann aber kann die Strafbarkeit völlig unbegrenzt in die Zukunft verlagert werden.[234] Der „tatsächliche Zusammenhang“ enthielt hierbei jedenfalls keine verbindliche zeitliche Grenze für den Beginn der Verjährung sofern der Konkurs der Handlung nachfolgte. Für den umgekehrten Fall, die Tathandlung erfolgt nach Eintritt des Konkurses, stellte der 1. Senat[235] lediglich auf das Interesse der Gläubiger ab. Der Beginn der Strafverfolgungsverjährung stünde dann aber zur Disposition der Gläubiger, was zweifelhaft erscheint.