Читать книгу Über den "tatsächlichen Zusammenhang" im Bankrottstrafrecht - Alexandra Windsberger - Страница 52

c) Inkonsistenzen im Bereich der Teilnahmestrafbarkeit

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Ebenso große Schwierigkeiten bereitete die Übertragung des Korrektivs auf die Fälle der Teilnahme am Bankrott. In einer Entscheidung des 4. Senats vom 2.7.1895[239] wegen Beihilfe zum Bankrott war wegen des Grundsatzes der limitierten Akzessorietät zu klären, welche Anforderungen an den doppelten Gehilfenvorsatz zu stellen sind.

„(...) Hierin (in der Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung) ist vom Gesetze ein Tatbestandsmerkmal fixiert, nicht eine Voraussetzung der Strafverfolgung oder eine objektive Bedingung der Strafbarkeit. Als Strafbarkeitsbedingungen insbesondere lässt man nur Umstände gelten, welche zu der Tat als ihr innerlich fremde hinzutreten, nicht die Elemente der Tat selbst. Hier aber verkörpert sich gerade die Bedeutung der Tat als zu strafende Gefährdung der Gläubigerinteressen in dem Zustande der Zahlungseinstellung: ohne sie ist ein Bankrott, also auch der strafbare Bankrott, begrifflich nicht denkbar. Sonach ergibt sich, dass auch dieses Tatbestandsmerkmal in der Weise, wie es seiner Bedeutung entspricht, vom Vorsatze umfasst werden muss. Unbestritten wird nicht erfordert und kann bei einzelnen Begehungsformen nicht erfordert werden, dass die Bankrotthandlung die Zahlungseinstellung (Konkurseröffnung) verursacht habe. Es hat sich folglich der Vorsatz nicht in der Richtung geltend zu machen, dass der Schuldner in der Voraussicht handele, dass seine Tat jenen Erfolg haben werde. Dagegen kann aus diesem Umstand nicht die Folgerung abgeleitet werden, dass nunmehr die Zahlungseinstellung außer allem und jedem Zusammenhange mit der Willensrichtung des Täters stehen dürfe. Wie jederzeit eine objektive Beziehung der Bankrotthandlung zur Zahlungseinstellung (Konkurseröffnung) vorhanden sein muss, um die Strafbarkeit der Tat zu begründen, so muss auch die Erkenntnis, dass solche Beziehung bestehe, ein Element des Vorsatzes bilden, also ein Handeln in dem Bewusstsein vorliegen, dass der Bankrotthandlung eine Zahlungseinstellung (Konkurseröffnung) vorangegangen sei oder in einem Zeitpunkte, der jene Beziehung noch zulässt, nachfolgen werde.“[240]

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Eine Bestrafung des Gehilfen hing demnach davon ab, ob ihm subjektiv die Erkenntnis, „dass eine objektive Beziehung zwischen Handlung und ZE besteht“, nachgewiesen werden konnte. Hier offenbart sich in aller Deutlichkeit die Vagheit und Unbestimmtheit des „tatsächlichen Zusammenhangs“ und die sich daraus ergebene Unmöglichkeit, ihn als Korrektiv auf sämtliche Fälle des Bankrotts zu übertragen.

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