Читать книгу Über den "tatsächlichen Zusammenhang" im Bankrottstrafrecht - Alexandra Windsberger - Страница 48
b) Auslegung contra legem
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Gegen das Erfordernis von Kausalität zwischen Handlung und Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung und damit gegen das Erfordernis einer konkreten Gläubigerbenachteiligung sprechen überdies der Wortlaut und die historische Entwicklung der Konkursstrafbestimmungen. Der Rechtssatz lautete gerade nicht: Schuldner, welche eine der Bankrotthandlungen vornehmen und dadurch ihre Gläubiger gefährden oder schädigen, werden bestraft. Außerdem erfasst der Bankrotttatbestand unstreitig auch solche Fallkonstellationen in denen die Bankrotthandlung der Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung nachfolgt. Die Einordnung als „Indiz“ versagt damit in Konstellationen, in denen Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung vor der Vornahme der Bankrotthandlung vorliegt, was dem Begriff eines Symptoms oder Indiz widerspricht.[230]