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6. Gerichts- und Notarkostengesetz

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Das am 1.8.2013 in Kraft getretene Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) hat bereits einige Korrekturen erfahren. Das GNotKG hat zu einer Neustrukturierung sowohl der Notar- als auch der Gerichtskosten geführt. Insbesondere sind die Notarkosten nunmehr originär geregelt. Für fast jede Tätigkeit des Notars bildet das Kostenverzeichnis einen konkret zugeordneten Gebührentatbestand ab und erfüllt damit die Erfordernisse an eine höhere Transparenz gegenüber dem Gebührenpflichtigen. Das GNotKG basiert wie die Kostenordnung (KostO) als Vorgängernorm auf einem Wertgebührensystem, jedoch sind die Notargebühren nun überwiegend als Verfahrensgebühren ausgestaltet. Das Gebührenrecht muss weiterhin bei der Gestaltung von Umwandlungsfällen unbedingt mitbedacht werden, da sich hieraus ganz wesentliche Gebührenunterschiede ergeben können. Zum einen muss bei den Gebühren unterschieden werden, ob es sich um eine Verschmelzung oder Spaltung durch Aufnahme oder um eine Verschmelzung oder Spaltung durch Neugründung oder einen Formwechsel handelt. Weiter muss überlegt werden, ob ggf. zur Gebührenreduzierung die Beschlussfassungen der Anteilsinhaber der beteiligten Rechtsträger zu dem Umwandlungsvorgang zusammen mit dem Umwandlungsvorgang selbst bzw. in einem Vorgang protokolliert werden können.

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Für die Geschäftswertermittlung gelten folgende Grundsätze:

- Die am häufigsten maßgebliche Grundlage für die Ermittlung des Geschäftswertes gem. § 97 Abs. 1 GNotKG ist die für den Umwandlungsvorgang aufzustellende Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers, dabei ist grundsätzlich von der Aktivsumme der Bilanz, gem. § 38 GNotKG ohne Abzug der Schulden, auszugehen.[210] Der Notar muss jedoch die Bilanzposten darauf überprüfen, ob für diese gem. GNotKG eine abweichende Bewertung vorzunehmen ist, ansonsten könnte ein Verstoß gegen § 125 GNotKG (Verbot der Gebührenvereinbarung) vorliegen. Hierbei kann man sich an den von der Notarkasse München vorgeschlagenen Prüfungsschemata orientieren:[211] - Grundstücke und Gebäude sind gem. § 46 GNotKG mit dem Verkehrswert und Finanzanlagen mit ihrem gem. § 54 oder § 97 Abs. 1i.v.M. § 38 Abs. 1 GNotKG zu ermittelnden Wert anzusetzen. Der Notar hat somit zu überprüfen, ob die Grundstücke und/oder die Gebäude und/oder die Finanzanlagen mit einem geringeren Wert als dem vorgenannten Wert in der Bilanz enthalten sind. Ein etwaiger Mehrwert ist hinzuzurechnen. - Der Posten „angefangene, noch nicht abgerechnete Arbeiten“ auf der Aktivseite ist in Höhe der „enthaltenen Anzahlungen“ zu saldieren, wenn diese Positionen einer Wertberichtigung gleichkommen.[212] - Verlustvorträge auf der Aktivseite sind abzuziehen;[213] nicht abzuziehen sind jedoch die Rechnungsabgrenzungsposten. - Der Aktivposten „nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ ist ebenfalls in Abzug zu bringen. Es handelt sich hierbei um ein Minuskapital (§ 268 Abs. 3 HGB), also um eine Kapitalunterdeckung.[214] Ebenfalls in Abzug zu bringen sind negative Gesellschafterkonten, soweit diese auf Verlusten der Gesellschaft beruhen. - Konzernverpflichtungen sind nicht abzuziehen; so auch, wenn bei einer Kettenumwandlung Forderungen, welche die übertragende Gesellschaft gegen die aufnehmende Gesellschaft hat, in Wegfall geraten.[215]
- Ist der Umwandlungsvorgang ein Vertrag (insbesondere Verschmelzung und Spaltung zur Aufnahme) so ist dieser kostenrechtlich i.d.R. ein Austauschvertrag, so dass ermittelt werden muss, ob der Wert des Aktivvermögens des übertragenden Rechtsträgers oder der Wert der gewährten Anteile oder Mitgliedschaften am übernehmenden Rechtsträger, ggf. zzgl. einer baren Zuzahlung, höher ist. Gem. § 97 Abs. 3 GNotKG ist dann der höhere Wert als Geschäftswert maßgeblich. Zu beachten ist jedoch, dass bei Ausgliederung/Abspaltung von Teilbetrieben lediglich der in der Spaltungsbilanz für den betreffenden Teilbetrieb ausgewiesene Betrag gem. § 38 GNotKG als Aktivvermögen angesetzt werden kann.[216]
- Für Umwandlungsvorgänge gilt der Höchstwert des § 107 Abs. 1 S. 1 GNotKG in Höhe von 10 000 000 EUR. Bei der Anwendung des Höchstwertes muss bei Umwandlungsvorgängen geprüft werden, ob dieser nur einmal oder ggf. mehrfach in Ansatz kommt. Bei Verschmelzung mehrerer Rechtsträger auf denselben übernehmenden Rechtsträger und Abspaltung mehrerer Vermögensteile des übertragenden Rechtsträgers auf mehrere bestehende oder neu gegründete Rechtsträger musste unter dem Geltungsbereich der KostO nach der wohl herrschenden Meinung dahingehend unterschieden werden, ob die Verschmelzungen/Abspaltungen jeweils rechtlich unabhängig voneinander sind und somit getrennt wirksam und vollzogen werden sollen[217](= mehrfacher Ansatz des Höchstwerts). Nach dem nunmehr eindeutigen Wortlaut des § 86 Abs. 2 GNotKG wird man jedoch stets von verschiedenen Beurkundungsgegenständen ausgehen müssen, sofern nicht § 109 GNotKG etwas anderes anordnet.[218] Damit ist nun davon auszugehen, dass jeder einzelne umwandlungsrechtliche Vorgang, auch bei Zusammenfassung mehrerer umwandlungsrechtlicher Vorgänge in einer Urkunde, ein eigenes Beurkundungsverfahren darstellt. Dies führt dazu, dass der Höchstwert in Höhe von 10 000 000 EUR mehrfach zum Ansatz kommt.[219] Insgesamt darf jedoch der Höchstwert gem. § 35 Abs. 2 GNotKG von 60 000 000 EUR nicht überschritten werden. Bei der Aufspaltung bewirkt das Wirksamwerden der Aufspaltung das Erlöschen des übertragenden Rechtsträgers, d.h. bei der Aufspaltung handelt es sich, unabhängig von der Anzahl der übernehmenden Rechtsträger immer um einen einheitlichen Vorgang (= Begrenzung auf einfachen Ansatz des Höchstbetrags). Ohne Zweifel sind Kettenumwandlungen immer gegenstandsverschieden.[220] Bei solchen Kettenumwandlungen ist allerdings das durch den vorangehenden Umwandlungsvorgang erworbene Vermögen des übertragenden Rechtsträgers bei der Bewertung der Folgeumwandlung noch nicht zu berücksichtigen, weil der vorangehende Umwandlungsvorgang im Zeitpunkt der Beurkundung des Folgeumwandlungsvorgangs mangels Registereintragung noch nicht vollzogen ist und somit gem. § 96 GNotKG bei der Geschäftswertermittlung nicht zu berücksichtigen sind.[221]
- Für die Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger gilt dieselbe Geschäftswertermittlung, § 108 Abs. 3 UmwG. Zusätzlich hinzuzurechnen sind gegenstandsverschiedene Beschlussgegenstände, wie z.B. der Kapitalerhöhungsbeschluss zur Durchführung des Umwandlungsvorgangs. Zu beachten ist jedoch, dass gem. § 108 Abs. 5 ein Höchstwert für den Zustimmungsbeschluss in Höhe von 5 000 000 EUR maßgeblich ist und zwar auch wenn mehrere Beschlüsse mit verschiedenem Gegenstand in einem Beurkundungsverfahren zusammengefasst werden. Werden mehrere Zustimmungsbeschlüsse zu ein und demselben Umwandlungsvorgang in einer Urkunde zusammengefasst, liegt Gegenstandsgleichheit der Beschlüsse nach § 109 Abs. 3 Nr. 4 lit. g) GNotKG vor, die Geschäftswerte dürfen daher nicht addiert werden.[222] Bei Aufnahme der Zustimmungsbeschlüsse in getrennter Urkunde kann unrichtige Sachbehandlung nach § 21 GNotKG vorliegen, wenn kein sachlich rechtfertigender Grund hierfür gegeben ist. Ein sachlicher Grund ist nicht schon dann gegeben, wenn Anteilsinhaber und gesetzliche Vertreter der Gesellschaft personenverschieden sind.[223] Werden mehrere Zustimmungsbeschlüsse zu rechtlich selbständigen Umwandlungsvorgängen in einer Urkunde beurkundet, müssen die Werte addiert werden.[224] Zu beachten ist jedoch, dass der eindeutige Wortlaut des § 108 Abs. 5 GNotKG die dort normierte Höchstgebühr auf die Urkunde insgesamt bezieht.[225] In Bezug auf die Vorgängervorschrift des heutigen § 21 GNotKG, dem § 16 KostO, stellte jedoch nach h.M. die getrennte Beurkundung von Zustimmungsbeschlüssen zu rechtlich selbständigen Umwandlungsvorgängen keine unrichtige Sachbehandlung durch den beurkundenden Notar dar.[226] Dies gilt unter dem GNotKG unverändert weiter.
- Der Geschäftswert für die nach dem Umwandlungsgesetz teilweise erforderlichen Zustimmungserklärungen der Anteilsinhaber ist nach § 98 Abs. 1 und 2 GNotKG zu bestimmen. Für den Geschäftswert ist danach die Hälfte des Anteils an dem Wert des für den Umwandlungsvorgang zugrunde gelegten Geschäftswerts anzusetzen, welcher der Höhe der Beteiligung des zustimmenden Anteilsinhabers am beteiligten Rechtsträger entspricht.[227] Für den in Bezug genommenen Ausgangsgeschäftswert gilt hier ein Höchstwert von 1 000 000 EUR gem. § 98 Abs. 4 GNotKG. Für die Zustimmungserklärung eines Anteilsinhabers, die nur zum Schutz einer besonderen mitgliedschaftlichen Position erforderlich ist, wurde bereits zum alten Recht der KostO vertreten, dass der Wert der betroffenen Sonderrechte als Geschäftswert zugrunde zu legen ist.[228]
- Der Geschäftswert für die möglichen Verzichtserklärungen der Anteilsinhaber nach dem UmwG muss nach wohl h.M. gem. § 36 Abs. 1 GNotKG bestimmt werden.[229] Etwa 10 % des nach § 98 Abs. 1 und 2 GNotKG für die Zustimmungserklärung festzusetzenden Geschäftswertes dürften wohl angemessen sein. Häufig werden die Verzichtserklärungen mit den Zustimmungserklärungen zusammen beurkundet, dann liegt gem. § 109 Abs. 1 GNotKG derselbe Gegenstand vor und sind daher nicht zu addieren. Während jedoch für die Zustimmungserklärungen gem. § 98 Abs. 4 der Höchstwert von 1 000 000 EUR zu beachten ist, gilt dies nicht für Verzichtserklärungen. Der Geschäftswert bestimmt sich daher nach dem höchsten in Betracht kommenden Wert.[230]
- Werden die Zustimmungs- und/oder Verzichtserklärungen der Anteilsinhaber mit dem Zustimmungsbeschluss mit beurkundet, findet § 110 Nr. 1 GNotKG Anwendung, so dass die Verzichts- oder Zustimmungserklärungen gesondert zu bewerten sind. Wird hingegen in derselben Urkunde der Umwandlungsvertrag mit beurkundet, liegt hinsichtlich dieses Teils der Urkunde mit den Zustimmungs- und Verzichtserklärungen gem. § 109 Abs. 1 GNotKG derselbe Gegenstand vor, so dass diese dann nicht gesondert angesetzt werden.[231]
- Führt der Notar Vollzugstätigkeiten durch (Einholung von Genehmigungserklärungen, Vollmachtsbestätigungen, Erstellung von Gesellschafterlisten), fällt eine Vollzugsgebühr gem. KV-Nr. 22110 an. Bei der Erstellung von Gesellschafterlisten fällt jedoch gem. KV-Nr. 22113 eine Vollzugsgebühr von höchsten 250 EUR pro Liste an; bei mehreren Listen darf jedoch die Gebühr nach KV-Nr. 22110 aus dem Wert des Beurkundungsverfahrens nicht überschritten werden.
- Führt der Notar gem. KV-Nr. 22200 Nr. 1–7 zusätzlich auch Betreuungstätigkeiten aus (z.B. Wirksamkeitsbescheinigungen zu Gesellschafterlisten), entsteht zusätzlich eine Betreuungsgebühr. Zurecht geht die h.M. davon aus, dass die Gebühr nicht entstehen kann, wenn sich die Tätigkeit des Notars ausschließlich auf die Prüfung des Vollzugs der eigenen Urkunde beschränkt.[232]
- Werden für nicht an der Urkunde beteiligte Dritte Treuhandaufträge durch den Notar übernommen, fallen ggfls. zusätzlich gem. KV-Nr. 22201 Treuhandgebühren aus dem Wert des Sicherungsinteresses an.
- Bei den Registeranmeldungen ist zu beachten, dass sowohl beim übertragenden wie auch beim übernehmenden Rechtsträger hinsichtlich des Umwandlungsvorganges eine Anmeldung ohne bestimmten Geldwert vorliegt, so dass der Geschäftswert gem. § 105 Abs. 4 Nr. 1 GNotKG zu bestimmen ist. Gegenstandsverschiedene Anmeldungen müssen hinzugerechnet werden, z.B. die Kapitalerhöhung zur Durchführung des Umwandlungsvorganges. Wird durch den Umwandlungsvorgang ein neuer Rechtsträger gegründet, finden die allgemeinen Vorschriften zur Bestimmung des Geschäftswertes bei der Erstanmeldung des § 105 GNotKG Anwendung. Bei einem eingetragenen Verein bzw. einer eG erfolgt die Geschäftswertbestimmung nach § 105 Abs. 3 Nr. 1 bzw. Nr. 3 GNotKG. Der Höchstwert für die Registeranmeldung beträgt gem. § 106 GNotKG, auch wenn mehrere Anmeldungen enthalten sind, 1 000 000 EUR.
- Neben den Gebühren für die Registeranmeldungen selbst, ist aus dem Wert der für die Anmeldung maßgeblich ist, für die sog. XML-Strukturdaten, eine zusätzliche Vollzugsgebühr nach KV-Nr. 22114 anzusetzen, wenn der Notar die Anmeldung auch selbst entworfen hat. Hat der Notar die Anmeldung nicht selbst entworfen, fallen Vollzugsgebühren nach KV-Nr. 22125 sowie KV-Nr. 22124 an. Dies kann dazu führen, dass die Gebühren für eine selbst entworfene Anmeldung in Summe teurer sind, als für die, die der Notar entworfen hat.
- Der Geschäftswert für die Vollzugsgebühr bestimmt sich gem. § 112 GNotKG nach dem vollen Wert des Beurkundungsverfahrens, zu dem die Vollzugstätigkeit durchgeführt wird.

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Beim Gebührenansatz ist zu unterscheiden zwischen den Umwandlungsvorgängen durch Aufnahme und den Umwandlungsvorgängen durch Neugründung. Bei der Verschmelzung (Verschmelzung und Vermögensübertragung bei Vollübertragung sowie bei der grenzüberschreitenden Verschmelzung[233]) erfolgt sowohl die Aufnahme als auch die Neugründung durch Vertrag bzw. gemeinsamen Verschmelzungsplan zwischen den beteiligten Rechtsträgern und löst daher eine doppelte Gebühr gem. KV-Nr. 21100 aus. Bei der Spaltung (Spaltung, Ausgliederung, Vermögensübertragung bei Teilübertragung) muss unterschieden werden zwischen der Spaltung durch Aufnahme und der Spaltung durch Neugründung. Die Spaltung durch Aufnahme erfolgt durch Vertrag zwischen den beteiligten Rechtsträgern und löst daher ebenfalls eine doppelte Gebühr gem. KV-Nr. 21100 aus. Bei der Spaltung durch Neugründung tritt anstelle des Vertrages die einseitige Erklärung des Spaltungsplanes, welche eine einfache Gebühr gem. KV-Nr. 21200 auslöst. Dabei ist zu beachten, dass die ggf. enthaltene Gründungssatzung des neuen Rechtsträgers gem. § 109 Abs. 1 GNotKG derselbe Beurkundungsgegenstand ist.[234]

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Beim Formwechsel liegt ein Umwandlungsbeschluss dem Umwandlungsvorgang zugrunde, so dass zwar die Höchstwertbestimmung des § 107 Abs. 1 S. 1 GNotKG auch auf den Formwechsel anzuwenden wäre, aber zuvor schon die Höchstwertbestimmung für Beschlüsse des § 108 Abs. 5 GNotKG greift. Die Feststellung der Satzung des neuen Rechtsträgers ist in dem nach dem UmwG geforderten Umfang Teil des Umwandlungsbeschlusses und daher nicht zusätzlich zu bewerten.[235] Bei einer identitätswahrenden grenzüberschreitenden Sitzverlegung einer Europäischen Aktiengesellschaft (SE) nach Art. 8 SE-VO liegt ein dem Formwechselbeschluss vergleichbarer Beschluss vor, so dass der gesamte Vorgang entsprechend den vorstehenden Ausführungen zum Formwechsel kostenrechtlich zu behandeln ist.[236]

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Für Zustimmungs- und/oder Verzichtserklärungen ist die Gebühr gem. KV-Nr. 21200 zu erheben. Im Übrigen vgl. oben Rn. 58.

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Beim Formwechsel stellt sich noch das besondere kostenrechtliche Problem in Bezug auf die Tätigkeit des Notars bei Erstellung der Satzung des neuen Rechtsträgers. Da der Formwechsel häufig eine Tätigkeit des Notars nach §§ 36 ff. BeurkG für die Beurkundung des Beschlusses auslöst, findet § 17 BeurkG auf die Erstellung der Satzung des neuen Rechtsträgers keine Anwendung, so dass keine besonderen Prüfungs- und Belehrungspflichten des Notars bestehen, welche dann mit der Beurkundungsgebühr mitabgegolten wären. Für die zusätzlich zu erhebenden Gebühren haben sich folgende Grundsätze entwickelt:

- Fertigt der Notar auf Antrag der Beteiligten im Vorfeld der Beschlussfassung den Entwurf der Satzung, ohne mit dem Entwurf des Formwechselbeschlusses beauftragt zu sein, handelt es sich um einen eigenständigen Auftrag ohne Beurkundungsauftrag, da der Antrag auf Beurkundung sich lediglich auf die Beurkundung des Formwechselbeschlusses, nicht aber auf Beurkundung der Satzung erstreckt.[237] Es entsteht daher eine Gebühr gem. § 119 GNotKG i.V.m. § 107 GNotKG, welche nicht auf die Beschlussgebühr angerechnet werden kann.
- Überprüft der Notar lediglich einen ihm vorgelegten Entwurf einer Satzung und ergänzt oder korrigiert diesen in einzelnen Punkten, ohne dass dadurch ein grundsätzlich neuer Entwurf entsteht, fällt dennoch die Gebühr gem. § 119 GNotKG i.V.m. § 107 GNotKG an.[238] Führt die Überprüfung zu keinen Ergänzungen oder Änderungen, fällt die Gebühr ebenfalls an.

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Sind im Zuge des Umwandlungsvorganges Berichtigungen im Grundbuch und/oder im Handelsregister erforderlich, gelten im Falle des Tätigwerdens des Notars in Bezug auf die Berichtigungsanträge folgende Grundsätze:

- Bei allen Umwandlungsarten, außer beim Formwechsel, liegt bei Mitbeurkundung im Vertrag über die Umwandlungsmaßnahme derselbe Gegenstand gem. § 109 Abs. 1 GNotKG vor, da die Grundbuchberichtigung der Durchführung dient, und ist somit nicht separat zu bewerten bzw. anzusetzen. Bei getrennter Beurkundung ist als Geschäftswert der volle Verkehrswert des Grundbesitzes gem. § 46 GNotKG anzusetzen, da ein Eigentumswechsel auf einen neuen Rechtsträger vorliegt. Da beim Formwechsel der Rechtsträger bestehen bleibt, ist der Geschäftswert hier nach § 36 Abs. 1 GNotKG zu bestimmen, wobei nach h.M. wohl 10–30 % des Verkehrwertes des Grundbesitzes angemessen sind.[239] Für den Grundbuchberichtigungsantrag gilt nach h.M. die Obergrenze nach § 107 Abs. 1 S. 1 GNotKG in Höhe von 10 000 000 EUR, da dieser zur Durchführung des Umwandlungsvorganges dient.[240]
- Ist für die Berichtigung des Handelsregisters oder des Partnerschaftsregisters eine Registeranmeldung erforderlich, liegt bei allen Umwandlungsarten, außer beim Formwechsel, eine Anmeldung ohne bestimmten Geldwert vor, welche gem. den Vorschriften des § 105 Abs. 4 Nr. 1–4 GNotKG zu bewerten ist. Beim Formwechsel ist für Anmeldung der für die erstmalige Anmeldung maßgebliche Wert des neuen Rechtsträgers gem. § 105 Abs. 1 oder Abs. 3 GNotKG maßgeblich.[241]
- Für den Grundbuchberichtigungsantrag ist eine sog. 0,5-Gebühre nach KV-Nr. 21201 Nr. 4 anzusetzen, mindestens 30 EUR. Für die Registeranmeldung ist ebenfalls eine 0,5-Gebühr nach KV-Nr. 24102 anzusetzen. Bei Mitbeurkundung in der Urkunde über den Formwechsel liegen gem. § 110 Nr. 1 GNotKG stets verschiedene Beurkundungsgegenstände vor;[242] die Vergleichsberechnung gem. § 94 Abs. 1 GNotKG ist jedoch durchzuführen..

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Verlangt ein Gläubiger nach einer Verschmelzung, Spaltung oder Ausgliederung die Umschreibung einer Vollstreckungsklausel, handelt es sich um eine Umschreibung einer Vollstreckungsklausel mit Prüfung der Rechtsnachfolge nach § 727 ZPO, so dass für diese Umschreibung eine 0,5-Gebühr nach KV-Nr. 23803 zu erheben ist und zwar aus dem vollen Nennbetrag der Forderung, für welche die Klauselumschreibung erfolgt.[243]

Bei einem Formwechsel hingegen handelt es sich wegen der Identität des Rechtsträgers vor und nach dem Umwandlungsvorgang um eine bloße Berichtigung der Vollstreckungsklausel, so dass eine Gebühr nach KV-Nr. 23803 anfällt.[244]

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Für die Eintragungen im Handelsregister werden die Gebühren nach der Handelsregistergebührenverordnung (HRegGebV)[245] erhoben. Die seit 12.7.2017 geltenden Gebühren für Umwandlungsvorgänge sind in Anhang V dieses Handbuchs abgedruckt. Gem. § 2a HRegGebV stehen Umwandlungen und Verschmelzungen nach dem Recht der Europäischen Union gebührenrechtlich den Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz gleich. Wird eine Anmeldung zurückgenommen, bevor die Eintragung erfolgt oder die Anmeldung zurückgewiesen worden ist, sind 120 % der für die Eintragung bestimmten Gebühren gem. § 3 HRegGebV zu erheben. Wird eine Anmeldung zurückgewiesen, sind gem. § 4 HRegGebV 170 % der für die Eintragung bestimmten Gebühren zu erheben.

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