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12. Gesetz über den Wertpapierhandel

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Das Gesetz über den Wertpapierhandel (WpHG) regelt für bestimmte Änderungen bei den Beteiligungsquoten/Stimmrechten an einer inländischen börsennotierten Gesellschaft Mitteilungspflichten gegenüber dem Emittenten und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Die Verletzung dieser Meldepflicht durch Unterlassung oder durch eine unzureichende Mitteilung ist scharf sanktioniert. Gem. § 44 Abs. 1 S. 1 WpHG kann dies zum (auch längerfristigen) Ruhen der Stimmrechte und unter Umständen zum Verlust der Dividendenrechte führen.

Auch durch Maßnahmen nach dem UmwG kann eine solche Mitteilungspflicht ausgelöst werden, da sich durch den Umwandlungsvorgang Änderungen in der Beteiligungsstruktur ergeben können.[300]

Handbuch Umwandlungsrecht

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