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8. Registerrecht

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Im Hinblick auf die Heilungs- und Bestandsschutzvorschriften des UmwG, z.B. § 20 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UmwG, werden Inhaltsmängel weitestgehend durch Eintragung des Umwandlungsvorgangs im Register geheilt (zu den Besonderheiten vgl. unten Rn. 99). Das Registergericht muss von Amts wegen den Umwandlungsvorgang auf offensichtliche Inhaltsmängel prüfen und bei deren Vorliegen die Eintragung verweigern.[248] Da etwaige Schadensersatzansprüche von der Heilung unberührt bleiben, kann sich bei der Eintragung eines mangelhaften Umwandlungsvorgangs auch ein Amtshaftungsanspruch wegen Verletzung der Registerpflichten ergeben; das Spruchrichterprivileg des § 839 Abs. 2 BGB greift hier nicht.[249]

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Die Prüfungspflicht des Registergerichts, welche gem. der sich aus den §§ 380, 26 FamFG ergebenden Pflicht eine unrichtige Eintragung im Handelsregister verhindern soll, umfasst folgende Bereiche:[250]

- die sachliche und örtliche Zuständigkeit,
- die Eintragungsfähigkeit und somit - die formelle Prüfung der Einhaltung eines ordnungsgemäßen Verfahrens, insbesondere - die Beteiligtenfähigkeit, - die Verfahrensfähigkeit, - die ordnungsgemäße Vertretung, - die Anmeldeverpflichtung, - den Inhalt der Anmeldung, insbesondere im Hinblick auf Vollständigkeit der Angaben und Erklärungen sowie Zulässigkeit/Eintragungsfähigkeit der beantragten Handelsregistereintragungen, - die Form und Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen,
- die materielle Prüfung der angemeldeten Tatsachen auf ihre Schlüssigkeit und Glaubwürdigkeit; bei Beteiligung Minderjähriger hat das Registergericht von Amts wegen die ordnungsgemäße Vertretung und die Erforderlichkeit einer familiengerichtlichen Genehmigung zu prüfen.

Für die Entscheidungen des Registergerichts gelten folgende Grundsätze:[251]

- Liegen alle Eintragungsvoraussetzungen vor, hat das Registergericht die Eintragung zu vollziehen, §§ 25, 27 HRV.
- Liegt ein nicht behebbares Eintragungshindernis vor, ist die Anmeldung zurückzuweisen, § 26 S. 1 HRV.
- Liegt ein sonstiges behebbares Hindernis vor, ist eine Zwischenverfügung zu erlassen, § 26 S. 2 HRV.
- Kommt jemand der Behebung eines Hindernisses nicht nach, für welches eine Anmeldepflicht besteht, muss er mittels Androhungsverfügung dazu aufgefordert werden, § 14 HGB.

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Seit dem „Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister“ (EHUG)[252] müssen sämtliche Anmeldungen und Einreichungen zum Handelsregister zwingend in elektronischer Form erfolgen. Anmeldungen zur Eintragung sind elektronisch in öffentlich beglaubigter Form nebst einem vom Notar elektronisch vorzunehmenden Entwurf für die Registereintragung einzureichen und setzen daher auch für die Einreichung selbst die Mitwirkung eines Notars voraus. Die Arbeit des Registergerichts kann sich somit auf die erforderliche inhaltliche Kontrolle anhand der elektronisch übermittelten Dokumente beschränken. Das EHUG beseitigte zudem das Erfordernis der Namenszeichnung. Die §§ 12, 13d, 14, 29, 53, 108, 148 HGB, §§ 37, 81, 266 AktG, §§ 8, 39, 67 GmbHG wurden entsprechend geändert. Letztlich erfordert dieses System, welches vor allem auch die Schnelligkeit des Eintragungsverfahrens steigern sollte, die rechtlich differenzierte Ausgestaltung der den Handelsregistereintragungen zugrunde liegenden Vorgänge durch den Notar als anerkanntem Registerrechtskundigen nebst der elektronischen Aufarbeitung der Registerunterlagen durch den Notar. Ein ausländischer Notar wird diesen Anforderungen nicht mehr gerecht werden können, vgl. hierzu auch oben Rn. 56. Ebenfalls zum 1.1.2007 wurde ein elektronisches Unternehmensregister eingeführt, das künftig als zentrale bundesweite Datenbank die veröffentlichungspflichtigen Unternehmensdaten zusammenfasst. Das Unternehmensregister enthält vor allem alle Handelsregistereintragungen und eingereichten Dokumente, offenzulegende Unterlagen (§ 325 HGB), insbesondere Jahresabschlüsse sowie veröffentlichungspflichtige gesellschaftsrechtliche Bekanntmachungen. Das Unternehmensregister kann unter der Internetadresse www.unternehmensregister.de von jedermann eingesehen werden.

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