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Der Ausnahmezustand als Regel Anselm Lenz/Ullrich Mies
Оглавление»Souverän ist, wer über den Ausnahmezustand entscheidet.«30
»Denn nicht jede außergewöhnliche Befugnis, nicht jede polizeiliche Notstandsmaßnahme oder Notverordnung ist bereits Ausnahmezustand. Dazu gehört vielmehr eine prinzipiell unbegrenzte Befugnis, d. h. die Suspendierung der gesamten bestehenden Ordnung. Ist dieser Zustand eingetreten, so ist klar, dass der Staat bestehen bleibt, während das Recht zurücktritt. Weil der Ausnahmezustand immer noch etwas anderes ist als Anarchie und Chaos, besteht im juristischen Sinne immer noch eine Ordnung, wenn auch keine Rechtsordnung.«31
»Der Ausnahmefall offenbart das Wesen der staatlichen Autorität am klarsten. Hier sondert sich die Entscheidung von der Rechtsnorm, und (um es paradox zu formulieren) die Autorität beweist, dass sie, um Recht zu schaffen, nicht Recht zu haben braucht.«32
Carl Schmitt
Das Corona-Regime hat die schändlichen Absichten der herrschenden Regierungen ans Licht gezerrt und sie als Vollzugsorgane des »Globalen Tiefen Staates« 33 entlarvt. Die westlichen Regierungen haben sich im Rahmen der Corona-Krise durch Ausnahmezustand, Sondergesetze und Sonderverordnungen, Ausgangssperren etc. außerhalb der verfassungsmäßigen Ordnungen gestellt, unter fadenscheinigen Vorwänden wesentliche Grundlagen der bürgerlichen Demokratie abgeschafft und den Zivilgesellschaften den Krieg erklärt.
Vor allem ist zu sehen, wie der erklärte Ausnahmezustand zur Regel wird. Kaum jemals wurden repressive Gesetze von denjenigen, die sie erlassen haben, zurückgenommen. So haben beispielsweise der Patriot Act der USA vom 26. Oktober 2001 als Folge von 9/11 und die Errichtung eines »zweiten Pentagon« nach innen – des Department of Homeland Security – weite Teile der Bürgerrechte in den USA bis heute außer Kraft gesetzt. Mit der zum Regime mutierten Regierung unter Merkel wandelt sich Deutschland nach Nazi-Herrschaft und SED-Staat in Richtung dritter Diktatur.
Kurz nachdem die WHO am 11. März 2020 eine Pandemie ausgerufen hatte, versetzte die Merkel-Regierung am 28. März 2020 mit dem »Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite«34 Deutschland in den Ausnahmezustand, der die politische und ökonomische Situation bestimmt und durch mehrere »Infektionsschutzgesetze« nachträglich legitimiert werden sollte. Das »4. Bevölkerungsschutzgesetz« trat als »Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite« am 21. April 2021 in Kraft.35
Auffallend an all diesen Gesetzen ist allein schon die Sprachregelung, die in mancher Hinsicht an die düstersten Zeiten der deutschen Geschichte erinnert. De facto handelt es sich bei dem »4. Bevölkerungsschutzgesetz« um ein Ermächtigungs- und Willkürgesetz, das die Menschen- und Bürgerrechte einschließlich des Rechtes auf körperliche Unversehrtheit und den Schutz der Wohnung einschränkt beziehungsweise aushebelt. D. h. wir haben es mit einer Entrechtung der Menschen im breiten Sinne zu tun. Das neue Ermächtigungsgesetz ermöglicht ferner die permanente und willkürliche Fortsetzung von Lockdowns und damit die Drangsalierung und Terrorisierung der Bevölkerung sowie die Implementierung von Impf-Regimen. Die zeitliche Beschränkung des »4. Bevölkerungsschutzgesetzes« ändert überhaupt nichts daran, dass das Regime nunmehr über ein Instrumentarium verfügt, das es jederzeit wieder aktivieren kann, wenn es eine epidemiologische oder pandemische Lage vermutet. Das Regime verfügt im Parlament jederzeit über die ausreichende Anzahl an Statisten, die der Exekutive zu Kreuze kriechen.
»Der Ausdruck ›Vollmacht‹, mit dem man manchmal den Ausnahmezustand charakterisiert, bezieht sich auf die Ausdehnung der Regierungsbefugnisse und insbesondere darauf, dass der Exekutive die Befugnis zu Erlassen erteilt wird, die Gesetzeskraft haben.«36
»De facto ist die fortschreitende Zersetzung der Legislativkraft des Parlaments, das sich heute oft darauf beschränkt, Anordnungen der Exekutive durch Erlasse mit Gesetzeskraft zu ratifizieren, seit der damaligen Zeit zu einer gängigen Praxis geworden. […] Einer der wesentlichen Züge des Ausnahmezustandes – die vorübergehende Abschaffung der Unterscheidung zwischen Legislative, Exekutive und Jurisdiktion – zeigt hier die Tendenz, sich in eine ständige Praxis des Regierens zu verwandeln.«37
»Daraus folgt, dass all diese Institutionen Gefahr laufen, sich in totalitäre Systeme zu verwandeln, wenn sich die Bedingungen dafür als günstig erweisen.«38