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3. Titelsponsoring

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Eine weitere, ebenfalls bei Sportevents, aber auch in anderen Bereichen etablierte Form des Sponsorings ist das Titelsponsoring.[188] Dabei erfolgt eine Verknüpfung des Titels einer Sendung mit einem bestimmten Unternehmen oder mit Produkten bzw. Marken, wie z.B. „Doppelpass – Die Krombacher Runde“ oder „MegaClever! – Die NKL-Show“. Titelsponsoring ist als besondere Form des Sponsorings nach § 2 Abs. 2 Nr. 9 RStV zulässig, soweit die allgemeinen Anforderungen an das Sponsoring gem. § 8 Abs. 2–6 RStV eingehalten werden. Insbesondere darf auch eine Sendung mit Titelsponsoring nicht zum Kauf von Produkten anregen. Bei der Erwähnung des Namens, der Firma, eines Produkts oder einer Marke im Titel der Sendung dürfen keine werblichen Effekte in den Vordergrund rücken. Die journalistische Unabhängigkeit muss gewahrt bleiben.

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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