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1. Gesamtdauer der Werbung

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Im öffentlich-rechtlichen Rundfunk sind Werbung und Teleshopping im Fernsehen gem. § 16 Abs. 1 RStV nur im Ersten Deutschen Fernsehen („Das Erste“) der ARD und im Programm „Zweites Deutsches Fernsehen“ des ZDF zulässig. In den weiteren bundesweit verbreiteten Fernsehprogrammen von ARD und ZDF (vgl. § 11b RStV) sowie in den Dritten Fernsehprogrammen findet Werbung nicht statt, § 16 Abs. 2 RStV. Die Gesamtdauer beträgt jeweils höchstens 20 Minuten werktäglich im Jahresdurchschnitt. Nach 20 Uhr sowie an Sonntagen und im gesamten Bundesgebiet anerkannten Feiertagen dürfen Werbesendungen nicht ausgestrahlt werden. Innerhalb einer Stunde darf die Dauer der Spotwerbung 20 % nicht überschreiten, § 16 Abs. 3 RStV. Für den Hörfunk sind die Länder gem. § 16 Abs. 5 RStV berechtigt, den Landesrundfunkanstalten bis zu 90 Minuten Werbung werktäglich im Jahresdurchschnitt einzuräumen.[206] In Telemedienangeboten der öffentlich-rechtlichen Sender sind Werbung – nach der Begriffsdefinition der Werbung damit auch Eigenwerbung – und Sponsoring unzulässig, § 11d Abs. 5 S. 1 RStV.

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Im privaten Rundfunk darf die Sendezeit für Fernsehwerbespots und Teleshopping-Spots gem. § 45 Abs. 1 S. 1 RStV nicht mehr als 20 % der stündlichen Sendezeit in Anspruch nehmen. Hinweise zu Produktplatzierungen und Sponsorhinweise sind wie auch beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht einzurechnen. Gleiches gilt für Hinweise auf das eigene Programm (z.B. Programmankündigungen und -trailer, Eigenpromotion), Hinweise auf Begleitmaterialien zu Sendungen, unentgeltliche Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit, einschließlich Spendenaufrufe zu Wohlfahrtszwecken, sowie gesetzliche Pflichthinweise (z.B. aufgrund § 4 Abs. 5 Heilmittelwerbegesetz für OTC-Produkte).[207]

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Die bis zum 12. RÄStV geltende Begrenzung der täglichen Werbezeit wurde für das private Fernsehen aufgehoben. Da sich die Sendezeitregel für den privaten Rundfunk damit nur mehr auf Spot-Werbung bezieht, unterliegen andere, längere Werbeformate wie Dauerwerbesendungen[208] hier keiner zeitlichen Beschränkung mehr. Anderes gilt für Split Screen-Werbung. Diese ist ausdrücklich nach § 7 Abs. 4 S. 2 auf die Dauer der Spotwerbung anzurechnen.

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Für regionale und lokale Fernsehsender können die Länder abweichende Werbezeitgrenzen bestimmen, § 46a RStV. Dies gilt für die Anzahl der Unterbrechungen von Serien, Reihen und Dokumentarfilmen, Kinofilme und Nachrichtensendungen nach § 7a Abs. 3 RStV, die Höhe des stündlichen Werbezeitenanteils nach § 45 Abs. 1 RStV sowie die zeitliche Anrechnung von Split-Screen-Werbung nach § 7 Abs. 4 S. 2 RStV.

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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