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X. Hinweise auf eigene Programme, Begleitmaterial, Social Advertising und Wahlwerbung

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Der RStV kennt Programmbestandteile, die trotz werbenden Charakters nicht oder nur begrenzt den Werbevorschriften unterfallen. Hierzu gehören gem. § 16 Abs. 4 RStV bzw. § 45 Abs. 2 RStV Hinweise des Rundfunkveranstalters auf eigene Programme und Begleitmaterialien, unentgeltliche Beiträge im Dienste der Öffentlichkeit einschließlich Spendenaufrufe zu Wohlfahrtszwecken sowie gesetzliche Pflichthinweise.

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Eigenwerbung der Rundfunkveranstalter ist, auch wenn sie im eigenen Programm unentgeltlich bzw. ohne Gegenleistung erfolgt, ausdrücklich dem Werbebegriff des § 2 Abs. 2 Nr. 7 RStV zugeordnet. Für sie gelten damit die allgemeinen Werberegeln, insbesondere das Trennungsgebot. Da Werbung auch in Form der Eigenwerbung dem Ziel der Absatzförderung dienen muss, liegt Eigenwerbung vor, wenn der Veranstalter eigene Produkte, Dienstleistungen, Programme oder Sender bewirbt.[212] Demgegenüber sind Programmhinweise, insbesondere Trailer, die aus Programmauszügen bestehen, nicht als Eigenwerbung, sondern als Teil des Programms anzusehen.[213] Die Werberichtlinien gehen hierüber hinaus und nehmen gänzlich die sog. Sender- bzw. Eigenpromotion, d.h. etwa Hinweise auf eigene Programme oder einzelne Sendungen, aber auch Hinweise auf Veranstaltungen sowie sonstige Ereignisse außerhalb der Programme vom Werbebegriff aus, Ziff. 9 Abs. 1 WerbeRL/Fernsehen. Gleiches gilt für im Zusammenhang mit einer Sendung ausgestrahlte Hinweise auf deren Bezugsmöglichkeiten und für Hinweise auf mit dem Inhalt der Sendung in Verbindung stehende Produkte und Dienstleistungen (wie z.B. Spiele, Klingeltöne, Wallpaper), Ziff. 9 Abs. 2 WerbeRL/Fernsehen.

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Vom Gesetzgeber ist hier ausdrücklich vorgesehen, dass Programmhinweise, aber auch Hinweise auf Begleitmaterialien, bspw. Bücher, Videos oder Spiele, die direkt von diesen Programmen abgeleitet sind, jedenfalls nicht auf die nach §§ 16, 45 RStV zulässigen Werbezeitgrenzen anzurechnen sind.[214]

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Gleiches gilt für unentgeltliche Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit einschließlich Spendenaufrufe zu Wohlfahrtszwecken. Hierzu gehören Hilfsaktionen in Katastrophenfällen oder Spendenaufrufe in Sendungen ebenso wie sonstige Aufrufe zu wohltätigen Zwecken zur Aufklärung über Gesundheit, Verbraucherschutz oder etwa zur Förderung des Umweltschutzes.[215] Sog. Social Advertising ist grundsätzlich zulässig und fällt nicht unter das Verbot der Werbung politischer, gesellschaftlicher oder religiöser Art, § 7 Abs. 9 S. 3 RStV.[216] Da derartige Beiträge weder entgeltlich erfolgen noch der Absatzförderung dienen, erfüllen sie nicht die Kriterien des Werbebegriffs des RStV; der ausdrückliche Ausschluss aus der Werbezeitgrenze durch §§ 16 Abs. 3, 45 Abs. 3 RStV dient insofern nur der Klarstellung.

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Ebenfalls von der Werbezeitregel ausgenommen sind gesetzliche Pflichthinweise. Dies ist etwa die Verpflichtung nach den Vorgaben des Heilmittelwerbegesetzes, bei Fernsehwerbung für apothekenpflichtige Arzneimittel außerdem den Text „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“ vor neutralem Hintergrund gut lesbar wiederzugeben und gleichzeitig zu sprechen (§ 4 Abs. 5 Heilmittelwerbegesetz).

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Einen Sonderfall im Gefüge der Werbevorgaben bildet die sog. Wahlwerbung. Diese unterfällt nicht dem wirtschaftbezogenen Werbebegriff des § 2 Abs. 2 Nr. 7 RStV, und ist dennoch als Ausnahme zum Verbot der ideellen Werbung in gesetzlich umrissenen Grenzen zulässig.[217] Für bundesweit verbreiteten privaten Rundfunk sieht § 42 Abs. 2 RStV vor, dass Parteien während ihrer Beteiligung an den Wahlen zum Deutschen Bundestag gegen Erstattung der Selbstkosten angemessene Sendezeit einzuräumen ist, wenn mindestens eine Landesliste für sie zugelassen wurde. Eine entsprechende Vorgabe gilt für Wahlen zum Europäischen Parlament. Wann eine einzuräumende Sendezeit als angemessen zu gelten hat, bestimmt sich zum einen unter Berücksichtigung der Rundfunkfreiheit des Rundfunkveranstalters, zum anderen unter Beachtung des in Art. 3 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 21 GG und § 5 Abs. 1 S. 1 Parteiengesetz (ParteiG) verankerten Grundsatzes auf Chancengleichheit der politischen Parteien.[218] Für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und für auf Landesebene agierende Sender enthalten Landesgesetze weitergehende Regelungen.

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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