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VIII. Dauerwerbesendung

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Dauerwerbesendungen sind gem. § 7 Abs. 5 RStV zulässig, wenn der Werbecharakter erkennbar im Vordergrund steht und die Werbung einen wesentlichen Bestandteil der Sendung darstellt. Ein typisches Format einer Dauerwerbesendung ist die Game-Show. Ein derartiges Programm ist trotz der Verbindung redaktioneller Inhalte mit Werbung zulässig, wenn es insgesamt als Werbung deklariert wird. Es muss zu Beginn als Dauerwerbesendung angekündigt und während des gesamten Verlaufs als solche gekennzeichnet werden.[202] Der Schriftzug hat sich nach den Werberichtlinien durch Größe, Form und Farbgebung deutlich lesbar vom Hintergrund der laufenden Sendung abzuheben. Dauerwerbesendungen definieren sich nach Ziff. 3 Abs. 3 WerbeRL/Fernsehen bzw. WerbeRL/Hörfunk als Sendungen mit einer Länge von mindestens 90 Sekunden.[203] Sie sind redaktionell gestaltet, der Werbecharakter steht erkennbar im Vordergrund und die Werbung stellt einen wesentlichen Bestandteil der Sendung dar.

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Dauerwerbesendungen können durch Werbespots unterbrochen werden.[204] Sie unterliegen nach der Neuregelung durch den 13. RÄStV nur mehr im öffentlich-rechtlichen Rundfunk zeitlichen Begrenzungen und sind hier auf die tägliche Sendezeit für Werbung anzurechnen.[205] Dauerwerbesendungen dürfen sich nicht an Kinder richten.

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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