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2. Ausstatterhinweise

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Darüber hinaus können Produkte, Dienstleistungen oder Räumlichkeiten von Dritten zur Produktion einer Sendung bereitgestellt werden. Soweit es sich hierbei nicht um einen Fall der Produktplatzierung handelt, insbesondere keine gezielte Darstellung des Produktplatzierenden innerhalb der Sendung erfolgt, hat hier ein Hinweis auf ein Sachsponsoring zu erfolgen.[193] Es gelten i.Ü. die Grenzen des zulässigen Sponsorings, d.h. es darf keine werbliche Darstellung im Programm erfolgen und der Hinweis selbst darf keine werbliche Form aufweisen.[194] Gem. Ziff. 12 Abs. 2 WerbeRL/Fernsehen können bei der Übertragung von Sportveranstaltungen bei der Einblendung von Grafiken (bspw. Zeiteinblendungen, Spiel- und Messstände) die Firmennamen oder Produktnamen von technischen Dienstleistern abgebildet werden, wenn diese im direkten funktionalen Zusammenhang mit der Einblendung stehen.

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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