Читать книгу Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht - Anne Hahn - Страница 175

I. Technische Regulierung im Telemediengesetz

Оглавление

103

Das TMG findet für alle Telemedien Anwendung. Übereinstimmend mit der Begriffsbestimmung der Telemedien des RStV sind dies alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit es sich hierbei nicht um Dienste der Telekommunikation (§§ 3 Nr. 24 und 25 TKG) oder um Rundfunk (§ 2 Abs. 1 und 2 RStV) handelt. Zu ihnen gehören mithin auch Pay-TV-Angebote, deren Sendungen jeweils gegen Einzelentgelt freigeschaltet werden, und Teletextangebote, aber seit dem 12. RÄStV nicht mehr Teleshopping.[221]

104

Ausdrücklich geregelt sind im TMG Informationspflichten für E-Mail-Werbung (sog. Anti-Spam-Regelung)[222] und insbesondere das Gebot der Erkennbarkeit: Gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG muss kommerzielle Kommunikation klar als solche erkennbar sein. Kommerzielle Kommunikation ist gem. § 2 Nr. 5 S. 1 TMG jede Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt, und unterliegt damit einem weiten Begriffsverständnis.[223] Im Übrigen findet in Bezug auf Werbung der RStV Anwendung: Gem. § 1 Abs. 4 TMG ergeben sich die an die Inhalte von Telemedien zu richtenden Anforderungen aus dem RStV.[224]

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

Подняться наверх