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3. Split Screen

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Gem. § 7 Abs. 4 RStV ist eine Teilbelegung des ausgestrahlten Bildes mit Werbung zulässig, wenn die Werbung vom übrigen Programm eindeutig optisch getrennt und als solche gekennzeichnet ist. Unter Teilbelegung der ausgestrahlten Bilder ist die parallele Ausstrahlung redaktioneller und werblicher Inhalte zu verstehen. Die Trennung von Werbung und Programm erfolgt durch die räumliche Aufteilung des Bildschirms in Form eines Split Screens. Dies kann sowohl durch Spotwerbung in einem gesonderten Fenster, als auch durch optisch hinterlegte Laufbandwerbung, sog. Werbecrawls, in denen in Textlaufzeiten am Bildschirmrand Informationen mit werblichen Inhalten angeboten werden, erfolgen. Eine eindeutige Kennzeichnung liegt jedenfalls dann vor, wenn das Werbefenster während des gesamten Verlaufs den Schriftzug „Werbung“ aufweist. Split Screen-Werbung bei der Übertragung von Gottesdiensten sowie in Sendungen für Kinder ist unzulässig. Die Dauer der Werbung in Form von Split Screens ist auf die zulässige Werbezeit i.S.v. §§ 16 und 45 RStV anzurechnen. Die Split Screen-Werbung kann auch mit Ton unterlegt werden.[211] Werbung im Split Screen wird von der Werbewirtschaft vorzugsweise eingesetzt, da dabei die Gefahr, dass Zuschauer während der Werbung in andere Programme umschalten, wesentlich geringer ist und daher eine erhöhte Wahrnehmung des Spots gesichert ist.

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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