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2.3 Verbreitung zu Werbezwecken

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Wer ausschließlich durch die Verwertung des Bildnisses eines anderen zu Werbezwecken sein kommerzielles Geschäftsinteresse befriedigen will, etwa durch die Verwendung des Bildnisses eines Prominenten, handelt nicht im Informationsinteresse der Allgemeinheit gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG.[387] Ob ausschließlich Werbezwecke vorliegen, ist im Gesamtkontext der Veröffentlichung zu prüfen. Es gelten die gleichen Auslegungsmaßstäbe wie bei der Wortberichterstattung.[388] Wird zusammen mit einem kommerziellen Interesse ein Publikationsinteresse verfolgt, so ist jedoch der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 KUG eröffnet.[389] Die Verwendung eines Prominentenfotos auf der Titelseite einer Zeitschrift bedeutet nicht automatisch, dass das Bildnis nur zur Werbung eingesetzt wird. Werbung für ein Presseerzeugnis selbst steht zudem unter dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG.[390] Wenn bspw. im Inneren des Blattes ein redaktioneller Textbeitrag vorliegt, auf den das Titelblatt verweist, so entfällt das Informationsinteresse nicht. Denn der unbefangene Durchschnittsbetrachter bringt das Bild zunächst mit dem Textbeitrag im Inneren des Blattes in Verbindung.[391] Allerdings darf sich der redaktionelle Text nicht darauf beschränken, einen beliebigen Anlass für die Abbildung des Prominenten zu schaffen.[392] Auch die Werbung für eine geplante Zeitung mit der Titelseite einer Nullnummer dieser Zeitung, auf der eine prominente Person abgebildet ist, verletzt nicht allein deshalb das Recht am eigenen Bild der Betroffenen, weil der zur Abbildung gehörende Artikel in der Werbung nicht lesbar ist und in der Zeitung nicht erscheinen sollte; eine solche Werbung ist grundsätzlich zulässig, wenn sie die Öffentlichkeit über Gestaltung und Inhalt der geplanten Zeitung informiert.[393] Auch in satirischer – meinungsbildender – Auseinandersetzung mit einem aktuellen politischen oder öffentlichen Ereignis kann ein anerkennenswertes Informationsinteresse liegen.[394] Schließlich verletzt die Abbildung eines Prominenten auf der Titelseite eines Werbetestexemplars einer geplanten Zeitung das Recht am eigenen Bild, solange noch keine erschienene Ausgabe der Zeitung vorliegt, auf die Bezug genommen werden kann.[395]

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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