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4.8 Leben, Körper, Gesundheit

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Ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse kann vorliegen, wenn die Bildnisveröffentlichung zu einer nicht ganz fern liegenden Gefährdung von Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum führen kann (z.B. Gefährdungssituation bei Privatpersonen, wenn sie Rache oder der Gefahr einer Entführung[424] ausgesetzt sind oder die Identifikation eines Geheimagenten durch ein Bildnis).[425] Bei Sicherheitsgefährdung setzt dies aber voraus, dass sich die betroffene Person sonst bemüht hat, ihre öffentliche Identifizierung zu vermeiden und nicht selbsttätig in der Öffentlichkeit in Erscheinung getreten ist.[426]

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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