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4.1 Verletzung der Intimsphäre
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Die Verletzung der Intimsphäre, z.B. die Veröffentlichung von Nacktaufnahmen,[400] ist grds. unzulässig. Ausnahmen sind in seltenen Fällen – z.B. besonderes Informationsinteresse oder Verhalten des Betroffenen – denkbar.[401]