Читать книгу Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht - Anne Hahn - Страница 352
2. Anspruchsberechtigte
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Anspruchsberechtigter ist derjenige, dessen rechtliche Sphäre verletzt oder bedroht wurde. Individuelle Betroffenheit setzt Erkennbarkeit voraus. Mittelbare Verletzung reicht nicht aus.[483] Sind mehrere Personen betroffen, so steht jedem selbständig ein Anspruch zu.