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4. Form der Gegendarstellung

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Gegendarstellungen müssen schriftlich erfolgen. Die Gegendarstellung muss unterzeichnet sein. Wer zu unterzeichnen hat, kann je nach LPG unterschiedlich sein. Unterzeichnet der Betroffene,[600] so hat dies handschriftlich zu erfolgen. Maschinelle Unterzeichnung genügt nicht. Die Unterzeichnung mit dem Familiennamen reicht in der Regel aus, es sei denn, der Betroffene ist nur zusammen mit seinem Vornamen identifizierbar. Ist der Betroffene eine Personengesellschaft oder eine juristische Person, muss deutlich werden, dass die Unterzeichnung durch eine natürliche Person nicht in ihrem Namen selbst, sondern im Namen der Gesellschaft erfolgt.[601] Bei Zweifeln an der Echtheit der Unterschrift darf der Anspruchsverpflichtete eine Beglaubigung verlangen.[602] Die Unterschrift ist an den Schluss der Gegendarstellung zu setzen. Eine Angabe von Ort und Datum ist üblich, aber entbehrlich. In welcher Sprache die Gegendarstellung gegen eine fremdsprachige Erstmitteilung erfolgen kann, ist strittig.[603]

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Erfolgt – soweit zulässig – eine Unterzeichnung durch Vertreter, ist zu fragen, ob stets der gesetzliche Vertreter unterzeichnen muss oder auch ein rechtsgeschäftlich bestellter Vertreter ausreicht. Eine Reihe von Ländern fordern Unterzeichnung durch den gesetzlichen Vertreter.[604] Dies gilt auch in der Regel für rundfunkrechtliche Gegendarstellungen. Wegen der bestehenden Unsicherheiten ist deshalb stets zu empfehlen, eine Gegendarstellung durch den gesetzlichen Vertreter unterzeichnen zu lassen.[605]

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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