Читать книгу Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht - Anne Hahn - Страница 359

2. Voraussetzungen des Berichtigungsanspruchs

Оглавление

185

Der Anspruch zielt auf die Beseitigung einer fortwährenden Rufbeeinträchtigung. Gegenüber Unterlassungsansprüchen stellt der Widerruf damit sowohl ein Mehr als auch ein „Aliud“ dar. Ein Berichtigungsanspruch gleich welcher Abstufung besteht nur bei Tatsachenbehauptungen.[531]

186

Es ist höchst strittig, ob Berichtigungsansprüche – unterhalb der Ebene des Rechtswidrigkeit voraussetzenden Widerrufs – auch dann in Frage kommen, wenn eine rechtmäßig aufgestellte Behauptung nicht aus der Welt geschafft wird, obwohl sie sich inzwischen als unwahr herausgestellt hat und die Beeinträchtigung fortwirken kann. Der BGH[532] und das BVerfG[533] haben dies in Einzelfällen als möglich angesehen.

187

Ein Berichtigungsanspruch gleich welcher Form besteht jedoch nur, wenn er zur Beseitigung der fortdauernden Rufbeeinträchtigung des Betroffenen notwendig ist.[534] Er ist deshalb von einer Abwägung im Einzelfall zwischen dem Interesse des Betroffenen einerseits und dem Interesse des Mitteilenden andererseits, seine einmal geäußerte Behauptung nicht zurücknehmen zu müssen,[535] abhängig. Diese kann z.B. zu Lasten des Anspruchs verlaufen, wenn eine bloße Übertreibung vorliegt, der Kern der Behauptung jedoch zutrifft, wenn es dem Betroffenen nur darum geht, sich rechtliche Vorteile in Bezug auf andere rechtliche Beziehungen oder innerhalb einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu verschaffen,[536] wenn der Störer seinerseits provoziert wurde[537] oder wenn die Wirkung der Äußerung durch Zeitablauf verblasst wird und damit keine fortwirkende Quelle gegenwärtiger Rufbeeinträchtigung mehr ist. Allerdings hat in einem Einzelfall der BGH sogar nach mehr als 2 Jahren einen Anspruch bejaht.[538]

188

Der Anspruch kann auch entfallen, wenn das Medium die Darstellung bereits von sich aus berichtigt oder widerrufen hat. Ob diese freiwillige Berichtigung ausreicht, hängt vom Einzelfall ab.[539] Sie muss eindeutig sein. Die Mitteilung zusätzlicher Fakten ist unschädlich, wenn sie die Wirkung der Berichtigung nicht relativiert,[540] sondern lediglich den Sachverhalt ergänzt. Außerdem muss die „Waffengleichheit“ insofern gewahrt sein, als die freiwillige Berichtigung in vergleichbarer Form und an vergleichbarer Stelle veröffentlicht wird wie die Erstmitteilung. Eine gleichsam „weggedrückte“ Berichtigung reicht nicht aus.[541] Auch muss der gleiche Adressatenkreis durch die Art und Weise der Verbreitung der Berichtigung erreicht werden.[542] Der Anspruch wird auch nicht durch eine erwirkte Gegendarstellung ausgeschlossen.[543]

189

Auch bei Bildnissen kommen Berichtigungsansprüche in Betracht, z.B. bei Fotomontagen oder Retuschen, die zu einer Rechtsverletzung führen. Der Anspruch besteht dann in der Regel in der Wiedergabe des richtigen Bildnisses zusammen mit einem erläuternden Berichtigungstext. Ein Anspruch kann auch dann bestehen, wenn die Rechtsverletzung gerade aus der Kombination von Bild und Text entsteht in der Form, dass eine Neuveröffentlichung des Bildes zusammen mit verbaler Berichtigung erfolgt.

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

Подняться наверх