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2. Voraussetzungen des Gegendarstellungsanspruchs

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Eine Gegendarstellung ist nur gegenüber Tatsachenbehauptungen möglich. Bei mehrdeutigen Tatsachenbehauptungen ist eine Gegendarstellung nur zulässig, wenn sich die gegendargestellte Aussage der Erstmitteilung als unabweisliche Schlussfolgerung aufdrängen muss, nicht schon, wenn der Erstmitteilung eine nicht fern liegende Deutung unterstellt wird oder sie einen nicht fern liegenden Eindruck vermittelt.[589] Bei Verdachtsberichterstattung dürfte sich die Gegendarstellung wohl nicht gegen den geäußerten Verdacht als solches richten, da in ihm ein Sachverhalt noch nicht als feststehend dargestellt wurde und insoweit noch keine Tatsachenbehauptung vorliegt; allerdings kann sich die Gegendarstellung gegen einzelne im Zusammenhang mit dem Verdacht geäußerte Tatsachenbehauptungen richten oder dagegen, ob ein Verdacht überhaupt erhoben wurde.[590] Auch aus einer Fotomontage können sich grundsätzlich gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptungen ergeben; allein in der Zusammensetzung mehrerer Einzelfotos liegt aber noch keine solche Behauptung.[591]

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Auch auf Zitate, also auf mitgeteilte Äußerungen Dritter, kann entgegnet werden.[592] Dabei ist auch die Entgegnung möglich, der Zitierte habe eine solche Äußerung gar nicht getan.[593] Allerdings ist bei der Wiedergabe der Ausgangsmitteilung und der Entgegnung stets notwendig darzustellen, dass die Gegendarstellung sich gegen die Äußerung eines Dritten wendet und nicht gegen eine selbst von dem Druckwerk oder der Sendeanstalt aufgestellte Behauptung.[594]

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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