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4. Probleme der Durchsetzung des Berichtigungsanspruchs

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Die Berichtigung darf keine Irreführung enthalten. Der Kläger muss die Berichtigung vorformulieren.

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Eine Berichtigung kann grds. nur im Hauptsacheverfahren verlangt werden.[546] Die Durchsetzbarkeit ist grds. vom Eintritt der Rechtskraft unabhängig. Ausnahmen sind im Falle des § 712 ZPO möglich,[547] mithin, wenn die Vollziehung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Zudem ist der Schuldner durch den Ersatzanspruch nach § 717 Abs. 2 ZPO geschützt.

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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