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5. Zuleitung der Gegendarstellung und Abdruckverlangen

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Streng zu unterscheiden ist zwischen dem Zugang der Gegendarstellung und dem Abdruckverlangen.

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Strittig ist zunächst, ob die unterschriftlich unterzeichnete Gegendarstellung im Original zugeleitet werden muss.[606] Teilweise sollen Telefaxe genügen.[607] Vorsorglich sollte (auch) immer das handschriftliche Original zugeleitet werden.

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Das Abdruckverlangen stellt keine rechtsgeschäftliche, sondern eine geschäftsähnliche Handlung dar.[608] Es ist nicht formgebunden. In der Zuleitung der Gegendarstellung kann ein schlüssiges Abdruckverlangen gesehen werden. Die Zuleitung kann durch jedermann erfolgen. Das Abdruckverlangen kann vom Betroffenen oder von einem von ihm Beauftragten erfolgen. Wegen der Gefahr der Zurückweisung nach § 174 BGB ist jedoch zu raten, dem Abdruckverlangen eines willkürlichen Stellvertreters die Originalvollmacht beizulegen.[609] Im Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Abdruck der Gegendarstellung kann kein wirksames Abdruckverlagen gesehen werden.[610]

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Es reicht aus, wenn Gegendarstellung und Abdruckverlangen in dem Machtbereich des Empfängers gelangt sind; Erhalt seitens Redaktion oder Verlag genügt i.d.R.[611] Da dies jedoch strittig ist,[612] ist zu empfehlen, das Abdruckverlangen und die Zuleitung der Gegendarstellung an den Passivlegitimierten zu bewirken.[613] Die Zuleitung von Gegendarstellung und Zugang des Abdruckverlangens konkretisieren den Gegendarstellungsanspruch (sog. verhaltener Anspruch).[614]

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Grds besteht eine Pflicht zur Bündelung der Gegendarstellung, wenn verschiedene Tatsachenbehauptungen in ein und demselben Artikel enthalten sind, damit nicht Gegendarstellungen gewissermaßen auf „Raten“ gefordert werden.[615] Werden Abdruckverlangen für mehrere Gegendarstellungen zugeleitet, die sich gegen dieselbe Erstmitteilung richten, ist es erforderlich, dass der Anspruchssteller deutlich macht, mit welcher Fassung er sein Begehren als erfüllt erachtet; tut er dies nicht, entsteht hinsichtlich keiner Gegendarstellung ein Anspruch.[616]

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Nach fast allen Regelungen der LPG muss das Abdruckverlangen unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Monaten seit der Veröffentlichung zugegangen sein.[617] Bei der Unverzüglichkeit sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich.[618] So kann z.B. ein Zeitraum von 3–4 Wochen noch ausreichend sein, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Erstmitteilung dem Leser noch in Erinnerung geblieben ist.[619] Dabei hat auch Bedeutung, in welchen periodischen Abständen ein Druckwerk erscheint oder welcher Leserkreis das Druckwerk gewöhnlicherweise liest.[620] Wer Risiken vermeiden will, tut gut daran, das Gegendarstellungsbegehren und das Abdruckverlangen spätestens[621] innerhalb von 2 Wochen zuzuleiten. Für den Fristenbeginn ist die tatsächliche Kenntnisnahme ausschlaggebend.

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Wird die Gegendarstellung als nicht gesetzeskonform zurückgewiesen, kann sie überarbeitet und in einer neuen Fassung zugeleitet werden, ggf. mehrere Male. Jede neue Fassung muss unverzüglich nach der Zurückweisung der vorangegangenen zugeleitet werden.[622] Für Bayern gelten auch hier Besonderheiten.[623]

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Wegen des Unverzüglichkeitsgebot sehen die LPG überwiegend[624] eine echte Ausschlussfrist von 3 Monaten nach Veröffentlichung vor. Die Frist beginnt mit dem Erscheinen, d.h. mit der tatsächlichen Verbreitung des Druckwerkes.

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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