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8. Probleme der Durchsetzung der Gegendarstellung

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Die Durchsetzung des Anspruchs erfolgt im Verfahren der einstweiligen Verfügung. Die prozessrechtliche Kompetenz liegt beim Landesgesetzgeber, da die Regelung zur Gegendarstellung presserechtlichen Charakter habe.[661] Für die Verfahrenseinleitung besteht keine Frist. Allerdings kann der durch die Zuleitung des Gegendarstellungsverlangens konkretisierte verhaltene Anspruch verwirken. Entscheidend ist hier der Aktualitätsbezug. Nach Ablauf von 3 Monaten seit der Erstveröffentlichung wird im Allgemeinen von einer Verwirkung bzw. von einem Wegfall des Rechtschutzbedürfnisses auszugehen sein; im Einzelfall auch nach erheblich kürzerer Zeit. Bei einer nachgebesserten neuen Fassung der Gegendarstellung ist der Aktualitätsbezug jedoch auf jeden Fall noch gewahrt, wenn er als hilfsweises Verlangen so rechtzeitig zugeleitet wird, dass über ihn noch im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung entschieden werden kann.[662] Fehlt es an einer Zuleitung der Gegendarstellung, ist ein Antrag mangels Konkretisierung des Anspruchs unbegründet. Es ist zweckmäßig, dem Abdruckverpflichteten eine Erklärungsfrist zu setzen.[663] Verstreicht diese fruchtlos, fallen die Verfahrenskosten nach § 93 ZPO dem betroffenen Antragsteller auch dann zur Last, wenn er den Anspruch sofort anerkennt.[664]

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Örtlich zuständig ist das Gericht, bei dem der Passivlegitimierte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, beim verantwortlichen Redakteur dessen Wohnort. Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung ist nicht einschlägig. Damit besteht kein sog. fliegender Gerichtsstand.[665]

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Sachlich zuständig ist in aller Regel das Landgericht, da der Streitwert einer Gegendarstellungsforderung 5 000 EUR überschreiten wird.

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Strittig wird die Frage beantwortet, ob es bei einer Änderung oder Kürzung der Gegendarstellung einer erneuten Unterzeichnung und einer neuen Gegendarstellung und Zuleitung an den Verlag bedarf.[666]

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Gegen eine Zurückweisung eines Verfügungsantrages ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss ist die einfache Beschwerde zulässig. Sie ist nicht fristgebunden, aber unterliegt dem Aktualitätserfordernis, so dass nach Zugang des Beschlusses sofort gehandelt werden sollte.

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Nach § 938 ZPO bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen, welche Anordnung erforderlich ist. Ein Recht zur Änderung oder Kürzung der Gegendarstellung durch das Gericht ergibt sich daraus nicht.[667] Das Gericht kann aber die Modalitäten des Abdrucks wie Platzierung, Schriftgröße, Überschrift oder Erwähnung der Überschrift im Inhaltsverzeichnis anordnen.

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Gegendarstellungsverfügungen können und müssen im Parteibetrieb innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO zugestellt werden. Der Ablauf der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO führt regelmäßig kraft gesetzlich unwiderleglicher Vermutung zu der Annahme eines veränderten Umstandes i.S.d. § 927 ZPO;[668] neben der Zustellung eines Parteibetriebes bedarf es jedenfalls innerhalb der Vollziehungsfrist keines Antrages nach § 888 ZPO. Zuzustellen ist die Ausfertigung selbst[669] oder eine beglaubigte Abschrift. Die Vollstreckung erfolgt nach § 888 ZPO,[670] da der Abdruck als unvertretbare Handlung anzusehen ist. Wird Widerspruch erhoben gegen eine Beschlussverfügung, kann das Gericht nach §§ 936, 924 Abs. 3 S. 2, 707 Abs. 1 ZPO anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilig eingestellt wird.[671]

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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