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1.2 Richtigstellung, Nichtaufrechterhaltung, berichtigende oder nachträgliche Ergänzung

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Eine Richtigstellung kommt als milderes Mittel dann in Betracht, wenn die strengere Form des Widerrufs auf eine Demütigung des Anspruchsverpflichteten hinauslaufen würde.[523]

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Eine Richtigstellung kann etwa wie folgt lauten: „In der X-Zeitung hatten wir am … mitgeteilt, dass … Hierzu stellen wir richtig, dass nicht Y dafür verantwortlich war, sondern Z dieses oder jenes tat.“

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Für die Formulierung und den Ort der Richtigstellung verbietet sich jede schematische Betrachtung. Eine Richtigstellung ist von der Rspr. z.B. für angemessen erachtet worden, wenn eine Äußerung nicht insgesamt unwahr war, sondern nur bezüglich eines Teilaspektes, der klargestellt oder „richtig gestellt“ werden kann,[524] oder wenn ein falscher Anschein entsteht oder wenn die Erstmitteilung missverständlich ist oder zu einer versteckten Behauptung führt[525] oder bei Namensverwechslungen. Der Anspruch auf Richtigstellung kann auch deren Ankündigung im Inhaltsverzeichnis und auf der Titelseite enthalten, sofern dort der interessierte Artikel ebenfalls angekündigt war.[526]

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Ein Nichtaufrechterhaltungs-Anspruch ist vor allen Dingen für die Fälle gedacht, in denen der Nachweis der Unwahrheit nicht erbracht werden kann, wohl aber eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass ernstliche Anhaltspunkte für die Wahrheit nicht bestehen können.[527] Zweifel gehen grds. zu Lasten des Klägers.[528]

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Eine berichtigende Ergänzung kommt in Betracht, wenn durch fehlerhafte Auswahl oder Weglassung von Tatsachen ein falsches oder zumindest verzerrtes Bild entstanden ist. Ein solch berichtigender Ergänzungsanspruch kann etwa folgenden Wortlaut haben: „Zum Bericht in der X-Zeitung vom … und der darin getroffenen Aussage, dass …, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass …“

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Einen Anspruch auf nachträgliche Ergänzung ist von der Rspr. nur bei der Fallgruppe anerkannt, dass im Anschluss an eine zutreffende Berichterstattung über eine strafgerichtliche Verurteilung (z.B. in erster Instanz) sich ein späterer Freispruch anschließt[529] oder wenn nach einer zulässigen Verdachtsberichterstattung der Verdacht später ausgeräumt ist und die Beeinträchtigung der Ermittlung fortwirkt.[530]

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Ansprüche auf Richtigstellung, Nichtaufrechterhaltung oder Ergänzung erfolgen nicht auf deliktsrechtlicher Grundlage, sondern stellen verschuldensunabhängige Folgenbeseitigungsansprüche dar.

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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