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3. Ratio legis
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Ein derartiges Verständnis dieser Vorschrift dürfte die Ärzteschaft kaum dazu motivieren, ihrer Informationspflicht aus § 630c Abs. 2 S. 2 BGB nachzukommen.[1204] Dies stünde aber im Widerspruch zur Intention des Gesetzgebers, der durch diese Informationspflicht ja gerade die Patientenrechte stärken wollte.[1205] Deshalb ist der Anwendungsbereich von § 630c Abs. 2 S. 3 BGB nicht mit dem der Regelung des § 97 Abs. 1 S. 3 InsO gleichzusetzen. Er ist vielmehr vom Ansatz her so zu bemessen, dass die vom Behandelnden erteilten Informationen nicht als Anknüpfungspunkt für Ermittlungen genutzt werden dürfen.[1206] Ferner ist eine umfassende Fernwirkung dergestalt anzuerkennen, dass alle in der Offenbarung des Behandelnden enthaltenen Informationen als Urteilsgrundlage auszuscheiden haben. Dieses Ergebnis lässt sich durch mehrere Argumente stützen: Zunächst ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Einfügung der Worte „zu Beweiszwecken“ überhaupt eine Einschränkung zum Ausdruck bringen wollte. In der Gesetzesbegründung wird hierauf nämlich gar nicht eingegangen. Das legt ein redaktionelles Versehen nahe. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber schon in der Entwurfsbegründung[1207] ausdrücklich klargestellt hat, dass der Arzt vor unmittelbaren[1208] straf- und ordnungswidrigkeitsrechtlichen Nachteilen bewahrt werden soll. Wenn die Erfüllung der Informationspflicht aus § 630c Abs. 2 S. 2 BGB aber (mittelbar) ursächlich für eine Verurteilung werden kann, dann stellt diese Verurteilung einen unmittelbaren Nachteil für den Arzt dar. Die Urteilsfolgen sind nicht weniger beeinträchtigend, wenn die vorgeschriebene Informationserteilung sie nur mittelbar möglich gemacht hat. Auch der Vergleich mit der Regelung des § 97 Abs. 1 S. 3 InsO und ihrer Interpretation ist keineswegs zwingend. Jene Vorschrift wurde im Gesetzentwurf nämlich noch gar nicht in Bezug genommen. Dies geschah erst in der Stellungnahme[1209] des Bundesrates. Dies sollte aber nicht die grundsätzliche Reichweite der Vorschrift konkretisieren, sondern lediglich die Einbeziehung der Angehörigen im Sinne des § 52 Abs. 1 StPO in ihren Anwendungsbereich begründen.
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Gegen dieses Ergebnis kann allerdings angeführt werden, dass ein gut beratener Arzt durch eine möglichst frühzeitige und umfassende Offenbarung sich praktisch seiner Bestrafung entziehen kann.[1210] Diese goldene Brücke sollte ihm aber – jedenfalls grundsätzlich (s. Rn. 202) – im Interesse des Patientenwohles[1211] eröffnet werden. Das Strafrecht kennt auch in anderem Zusammenhang Konstellationen, in denen nachträgliches Verhalten den Weg aus der Strafbarkeit selbst dann ermöglicht, wenn der Erfolg schon eingetreten ist. Zu denken ist bspw. an die strafbefreiende Selbstanzeige im Steuerrecht oder die Möglichkeiten zur tätigen Reue im Strafgesetzbuch.[1212]