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4. Berücksichtigung hypothetischer Ermittlungsverläufe

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Allerdings ist es auch in vorliegender Konstellation zulässig, hypothetische Ermittlungsverläufe zu berücksichtigen. Zwar bleibt die erteilte ärztliche Auskunft als unmittelbares Beweismittel unverwertbar. Auch dürfte angesichts des von § 630c Abs. 2 S. 3 BGB verfolgten Schutzzwecks (Stärkung des Patientenwohls) eine Fernwirkung dieses Beweisverwertungsverbotes anzunehmen sein, da andernfalls der Arzt durch seine Pflicht zur Auskunft zu seiner eigenen Überführung beigetragen hätte. Hätte dieses Beweismittel (bspw. die Patientenakte[1213]) aber auf einem – hypothetisch bleibenden – Ermittlungsweg zulässig erlangt werden können, so spricht doch vieles dafür, dass der Arzt durch seine Auskunft nicht eine Beweiskette blockieren kann, die unabhängig von seiner Auskunft von den Ermittlungsbehörden erfolgreich hätte geknüpft werden können.[1214] Um aber die Fernwirkung des Beweisverbots nicht zum bloßen Lippenbekenntnis werden zu lassen, sind mit Beulke[1215] für die Wahrscheinlichkeit dieses hypothetischen Ermittlungsverlaufs diejenigen Anforderungen zu verlangen, die an die Gewissheit des Richters für eine Verurteilung zu stellen sind: Eine Verwertung darf also nur dann erfolgen, wenn der Richter zu der Überzeugung gelangt, dass das fragliche Beweismittel nach menschlichem Ermessen sowieso erlangt worden wäre (bspw. im Falle eines schweren Behandlungsfehlers mit bereits zu Tage getretenen Gesundheitsbeeinträchtigungen, für die nicht nur aus Patientensicht keine andere Erklärung als ein ärztlicher Behandlungsfehler in Betracht kam).

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