Читать книгу Handbuch des Strafrechts - Bernd Heinrich - Страница 172
5. Weiterreichende Wirkung
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Zweifelhaft ist auch, ob das Beweisverwendungsverbot außerhalb des Straf- und Bußgeldrechtes Wirkung entfaltet. Behandlungsfehler haben für einen Arzt auch in anderen Zusammenhängen erhebliche Bedeutung. In diesem Bereich sind die Folgen der in § 630c Abs. 2 S. 3 BGB statuierten Aufklärungspflicht noch gänzlich ungeklärt.[1216] Deshalb wird zu Recht kritisiert, dass der Gesetzgeber diese Frage nicht geklärt hat.[1217] Sie ist von erheblicher Bedeutung, weil hierin existenzbedrohende Gefahren für den Arzt liegen können.[1218] Dabei ist die zivilrechtliche Haftung noch das geringere Problem, da dieses Risiko durch die Berufshaftpflichtversicherung abgedeckt werden kann.[1219] Zu denken ist aber an berufsgerichtliche oder beamtenrechtliche Verfahren, Disziplinar- und Zulassungsentziehungsverfahren bei der Kassenärztlichen Vereinigung oder sogar ein Approbationsentziehungsverfahren durch die Approbationsbehörde.[1220] Würde das Beweisverwertungsverbot nach § 630c Abs. 2 S. 3 BGB hier keine entsprechende Anwendung finden, dann wäre der damit bezweckte Schutz der Patientenrechte weitgehend ausgehöhlt,[1221] da ein Arzt durch eine Offenbarung kaum seine berufliche Zukunft riskieren wird, nur um sich lediglich vor einer i.d.R. vergleichsweise eher überschaubaren straf- oder bußgeldrechtlichen Sanktion zu schützen.