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6. § 135a Abs. 3 S. 1 SGB V
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Eine § 630c Abs. 2 S. 3 BGB entsprechende Formulierung findet sich in § 135a Abs. 3 S. 1 SGB V für Meldungen und Daten aus (insbesondere krankenhaus-)einrichtungsinternen und einrichtungsübergreifenden Risikomanagement- und Fehlermeldesystemen („dürfen im Rechtsverkehr nicht zum Nachteil des Meldenden verwendet werden“).[1222] Insoweit hat der Gesetzgeber allerdings ausdrücklich eine Verwendung dieser Informationen – etwa aus einem gemäß § 135a Abs. 2 Nr. 2 SGB V einzurichtenden patientenorientierten Beschwerdemanagement – ausnahmsweise zugelassen, soweit die Verwendung zur Verfolgung einer Straftat, die im Höchstmaß mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist und auch im Einzelfall besonders schwer wiegt, erforderlich ist und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. In Bezug auf fehlerhafte Heilbehandlungen kann diese Ausnahme somit in Fällen einschlägig sein, in denen eine infolge unwirksamer Patienteneinwilligung (Aufklärungsfehler) strafbare vorsätzliche Körperverletzung i.S.v. § 223 StGB vorliegt, die dann zurechenbar zum Tode des Patienten (§ 227 StGB) oder zu einer schweren Folge i.S.d. § 226 StGB geführt hat.