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VI. Stammzellforschung
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Von ungeminderter Aktualität ist die Diskussion um die Stammzell- und Embryonenforschung in der Pränidationsphase.[376] Stammzellen sind in § 3 Nr. 1 StZG legaldefiniert; bei ihnen handelt es sich um Ursprungszellen, aus denen sich teils hochdifferenzierte Zellen mit Spezialfunktionen bilden können. Sog. totipotente Stammzellen sind selbst noch nicht ausdifferenziert und können sich deshalb zum lebensfähigen, menschlichen Individuum entwickeln (§ 3 Nr. 4 StZG).[377] Wegen ihrer Fähigkeit, spezialisierte Tochterzellen zu produzieren, sind auch die sog. pluripotenten Stammzellen Gegenstand der medizinischen Forschung, wenngleich sie hinsichtlich ihres Entwicklungspotentials auf vorprogrammierte Gewebe- oder Organsysteme begrenzt sind.[378] Die medizinische Stammzellforschung soll insbesondere im Zusammenhang mit Zell- und Organtransplantationen neue Zukunftsperspektiven für die Behandlung von Erkrankungen wie etwa Parkinsonkrankheit, Herzversagen oder Querschnittslähmung eröffnen.[379] Die Stammzelltherapie mit adulten Stammzellen kommt etwa bei der Behandlung von Leukämiekranken schon seit vielen Jahren erfolgreich zur Anwendung.[380]
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Für die (straf-)rechtliche Bewertung der Stammzellforschung ist der Weg von besonderer Bedeutung, auf dem die verwendeten Stammzellen gewonnen wurden.[381]