Читать книгу Handbuch des Strafrechts - Bernd Heinrich - Страница 210

1. Zulässige Stammzellgewinnung

Оглавление

102

Strafrechtlich kaum brisant ist die Gewinnung von Stammzellen aus adultem Gewebe oder aus Nabelschnurblut. Hierbei ist lediglich zu beachten, dass die Person, deren Stammzellen entnommen werden, wie bei allen ärztlichen Eingriffen aufgeklärt worden sein und in die Entnahme eingewilligt haben muss. Adressatin der Aufklärung ist bei der Entnahme von Stammzellen aus der Nabelschnur die Mutter; außerdem muss eine Verletzung des Säuglings bei der Stammzellgewinnung ausgeschlossen sein.[382]

103

Werden die Stammzellen aus den Keimzellen abgetriebener Feten gewonnen, setzt dies zusätzlich zur Einwilligung der Mutter noch die Genehmigung der zuständigen Ethikkommission voraus (§ 15 Abs. 1 MBO-Ä). In ethischer Hinsicht sind hier vor allem die (zumindest theoretisch denkbaren) Fälle problematisch, in denen die Abtreibungsentscheidung in einem Zusammenhang zur Stammzellgewinnung stand. Der Anwendungsbereich des Organhandelsverbotes gemäß §§ 17, 18 TPG ist hingegen nicht eröffnet, da dieses nach § 17 Abs. 1 S. 1 TPG nur für Organe und Gewebe gilt, die einer Heilbehandlung eines anderen zu dienen bestimmt sind.[383] Rechtlich zulässig und wissenschaftlich zukunftsweisend ist darüber hinaus auch die Gewinnung sog. humaner induzierter pluripotenter Stammzellen (hiPS-Zellen) mittels Reprogrammierung somatischer Zellen (vgl. Rn. 111).[384]

Handbuch des Strafrechts

Подняться наверх