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2. Stammzellgewinnung aus Embryonen in Deutschland
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Im Rahmen der In-vitro-Fertilisation (IvF) werden Embryonen zum Zwecke ihrer späteren Übertragung extrakorporal erzeugt. Da jedoch nicht aus jeder im Rahmen der IvF befruchteten Eizelle ein übertragungsfähiger Embryo hervorgeht,[385] muss die Zahl der pro Zyklus befruchteten Eizellen höher sein als die Zielgröße, was aber wiederum dazu führen kann, dass im Erfolgsfalle überzählige Embryonen vorhanden sind, die der Frau, von der die Eizellen stammen, nicht mehr implantiert werden sollen oder können.[386] Vor der Implantierung ist es außerdem unter bestimmten Voraussetzungen möglich, die Embryonen im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik (PID) auf schwerwiegende Erbkrankheiten hin zu untersuchen (§ 3a Abs. 2 und 3 ESchG) und ggf. solche mit positiven Befunden zu verwerfen.[387]
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Fraglich ist, ob überzählige bzw. verworfene Embryonen zur Gewinnung von Stammzellen genutzt[388] oder ob gar Embryonen ausschließlich zu diesem Zweck erzeugt werden dürfen. Gegenüber adulten – d.h. den Geweben des postnatalen Organismus entstammenden – Stammzellen haben humane embryonale Stammzellen (hES-Zellen) den Vorteil, dass sie unter optimalen Bedingungen in vitro fast unbegrenzt repliziert werden und sich in jeglichen Zelltyp ausdifferenzieren können.[389] § 2 Abs. 1 ESchG bedroht jedoch die Verwendung eines Embryos „zu einem nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck“ – und damit auch die (mit der Vernichtung des Embryos verbundene) Gewinnung von Stammzellen aus Embryonen[390] – mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe. Darüber hinaus gestattet § 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG die künstliche Befruchtung von Eizellen nur, wenn diese der Herbeiführung einer Schwangerschaft dient, und verbietet damit die Erzeugung von Embryonen zu Forschungszwecken.[391] Der räumliche Geltungsbereich dieser Vorschriften orientiert sich an den §§ 3 ff. StGB (vgl. Art. 1 Abs. 1 EGStGB). Nach dem in § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB verankerten aktiven Personalitätsprinzip macht sich daher ein Deutscher, der sich im Ausland an der Herstellung von heS-Zellen zu Forschungszwecken beteiligt, nur dann gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1 ESchG strafbar, wenn die Tat auch am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt. Gemäß § 9 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 StGB entfällt das Erfordernis der Tatortstrafbarkeit allerdings, wenn der an einer Auslandstat Beteiligte im Inland gehandelt hat.[392]
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Embryonen, die in vitro erzeugt wurden, genießen somit nach derzeitiger Rechtslage einen früher einsetzenden Lebensschutz als in vivo entstandene Embryonen, deren Schutz gemäß § 218 Abs. 1 S. 2 StGB erst mit der Nidation beginnt und überdies durch § 218a StGB eingeschränkt wird.[393] Der weitergehende Schutz in vitro erzeugter Embryonen wird teilweise damit begründet, dass diesen eine durch die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) absolut geschützte Subjektqualität zuzusprechen sei. Die überwiegende Ansicht lehnt einen solchen absoluten Schutz aber nicht zuletzt unter Hinweis auf die zulässigen Möglichkeiten der Empfängnisverhütung zu Recht ab, weil damit eine gleichheitswidrige Differenzierung zwischen Embryonen in vitro und solchen in vivo gegeben wäre.[394] Auch das Bundesverfassungsgericht hat bislang offen gelassen, ob dem Embryo bereits in der Pränidationsphase Menschenwürde zukommt.[395] Im Übrigen wird der Lebensschutz (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) des künstlich erzeugten Embryos offenbar nicht absolut verstanden; insbesondere dürfen nicht für eine Schwangerschaft benötigte überzählige Embryonen verworfen werden.[396]