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a) Abhängigkeit und Kausalität
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Die Frage einer Abhängigkeit (die man im Wesentlichen an den vier Kriterien des unbezwingbaren Verlangens, der Tendenz zur Dosissteigerung, der seelischen oder körperlichen Abhängigkeit und den schädlichen Auswirkungen für das Individuum misst) hat das Gericht unter Hinzuziehung eines Gutachters unabhängig von § 35 BtMG zu klären, da sich die Abhängigkeit bereits auf die Strafzumessung auswirken kann. Meist bereitet auch weniger die Abhängigkeit als solche Schwierigkeiten, als vielmehr die Feststellung einer Kausalität dieser für die Begehung der Straftat (Wortlaut „aufgrund“).[244] Der Vollstreckungsbehörde steht allerdings ein (nur eingeschränkt überprüfbarer) Ermessensspielraum hinsichtlich der Zurückstellung und damit auch hinsichtlich der Annahme eines Ursachenzusammenhangs zu. Die Mitursächlichkeit der Abhängigkeit muss allerdings in den Urteilsgründen angedeutet sein oder anderweitig festgestellt werden. Eben dieser Aspekt ist nicht selten der einzige Anknüpfungspunkt im Rahmen eines entsprechenden Rechtsbehelfs nach den §§ 23 ff. EGGVG (infolge einer verweigerten Zurückstellungsentscheidung).