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2. Verfahren
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Die Zurückstellung erfolgt auf Antrag des Verurteilten. Nach Zustimmung des Gerichts (es handelt sich um eine Prozesserklärung, nicht um eine Sachentscheidung, d.h. die Ablehnung der Zustimmung ist mit der Beschwerde anzufechten), entscheidet die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde (§ 451 StPO) über die Zurückstellung.[247] Dabei können unterschiedliche Kriterien (Therapiebereitschaft und -fähigkeit, Verwahrlosung, „kalter Entzug“, drohende Abschiebung) im Rahmen der Ermessensentscheidung herangezogen werden, welche nur eingeschränkt überprüfbar ist.[248]