Читать книгу Handbuch des Strafrechts - Bernd Heinrich - Страница 276

b) Rehabilitationsbehandlung

Оглавление

99

Ist eine Kausalität festgestellt, muss sich der Verurteilte für eine Zurückstellungsentscheidung bereits in einer Rehabilitationsbehandlung befinden bzw. deren Beginn muss gewährleistet sein. Die Ablehnung der Zurückstellung der Strafvollstreckung kann also – um missbräuchliche Antragstellungen auszuscheiden und die begrenzte Anzahl kostspieliger Therapieplätze ernsthaft therapiewilligen Patienten vorzubehalten – grundsätzlich auch auf den fehlenden Therapiewillen bzw. die fehlende Therapiebereitschaft eines Verurteilten gestützt werden. Dies deutet bereits der Wortlaut des § 35 BtMG an, der die Zurückstellung von der Zusage des Verurteilten abhängig macht.[245] Doch dürfen an die Feststellung der Therapiewilligkeit ebenso wie an diejenige der Therapiefähigkeit keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden. „Grundsätzlich ausreichend ist die ernsthafte Bereitschaft, die Therapie zu einem bestimmten Zeitpunkt in einer geeigneten Einrichtung nach den dort geltenden Regeln, Anweisungen und Bedingungen anzutreten und durchzustehen, um eine bestehende Drogenabhängigkeit zu beseitigen, und an diesem Ziel aktiv mitzuarbeiten.“[246]

Handbuch des Strafrechts

Подняться наверх