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2. Kritik

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Das zweispurige Konzept der Rechtsprechung – Individual- und Universalrechtsgüterschutz – wird auch „zweispurig“ kritisiert:[271] Bei den Universalrechtsgütern der „Volksgesundheit“ bzw. „des nicht von Drogen beeinträchtigten, sozialen Zusammenlebens“ wird bereits deren Existenzberechtigung angezweifelt und diskutiert, ob sie einem (systemtranszendenten) Rechtsgutsbegriff überhaupt gerecht bzw. als Legitimationsbasis für die Strafbarkeitsvorverlagerung herangezogen werden können.[272]

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So wird dem Rechtsgut der Volksgesundheit vorgeworfen, dass es keinen eigenständigen Gehalt habe.[273] Im Betäubungsmittelstrafrecht werde die Summe der einzelnen Individualrechtsgüter zu einem Kollektivrechtsgut zusammengefasst[274] und sei daher als „Scheinrechtsgut zu entlarven“. Dies stelle eine unzulässige „Hypostasierung“[275] dar, da man ein konkretes Gut allgemein gehaltenen, undurchsichtigen Universalrechtsgütern unterstelle, obwohl der Tatbestand ihn als real existierender Bezugspunkt – „klassenlogisch näher“[276] – benennen könnte. Ein eingetretener Schaden für die Volksgesundheit sei nämlich niemals feststellbar, geschweige denn im Einzelfall messbar. Anders bei den Rechtsgütern Leben und körperliche Unversehrtheit: Als solches unbestritten anerkannt,[277] geht es hier nur um die Frage, ob das BtMG die körperliche Unversehrtheit des Einzelnen schützen darf, oder – zumindest partiell – nicht als „aufgedrängter, staatlicher Schutz vor Selbstschädigung“ angesehen werden müsste (meist unter dem Stichwort des illegitimen Paternalismus diskutiert, was – ähnlich wie im Rahmen der Rechtsgutsdefinition selbst – wiederum zur Folge hat, dass man in den Wirren einer Begriffsbestimmung die eigentliche Frage aus dem Blick verliert).

Handbuch des Strafrechts

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