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1. Rechtsgutsdoktrin in der Rechtsprechung

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Der BGH hat den Begriff der „Volksgesundheit“ dahingehend konkretisiert, dass deren Schutz Schäden vorbeugen soll, die sich für die Allgemeinheit aus dem verbreiteten Konsum aller „harter“ Drogen und den daraus resultierenden Gesundheitsschäden des Individuums ergeben.[264] Der Senat stellt damit klar, dass das Rechtsgut „Volksgesundheit“ jedenfalls nicht „nur“ die Summe der Gesundheit von Individuen darstellt, sondern ein normatives „Mehr“ enthält.[265] Jene „Schäden“ erläutert der BGH zumindest exemplarisch in einem Urteil vom 25. August 1992[266] etwas genauer, wenn von drogenbedingten Leistungsausfällen in Schule, Ausbildung und Beruf die Rede ist, die auch mit beträchtlichen Kosten und Mühen für Dritte verbunden sein sollen. Die nachfolgenden Urteile bzw. Beschlüsse, die sich mit dem Rechtsgut „Volksgesundheit“ befassen,[267] sind vom viel diskutierten „Cannabis-Beschluss“ des BVerfG geprägt, in denen sich der BGH im Wesentlichen den Ausführungen des BVerfG anschließt.

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In seinem Beschluss vom 9. März 1994[268] gibt das BVerfG eine umfassende Stellungnahme zu den Rechtsgütern (und zur Frage des „Rechts auf Rausch“) ab, wobei es die in diesem Grundsatzbeschluss gemachten Ausführungen in weiteren Kammerbeschlüssen (hauptsächlich im Bereich des illegalen Umgangs mit Cannabis) bestätigt.[269] Die Besonderheit am Cannabis-Beschluss des BVerfG liegt darin, dass das Gericht nicht nur auf das bereits bekannte zweigliedrige Schutzkonzept eingeht, sondern auch neu konzipierte (Universal-)Rechtsgüter bzw. Gemeinschaftsbelange als Legimitationsbasis für die Strafvorschriften des BtMG formuliert,[270] u.a. das von „illegalen Drogen nicht beeinträchtigte soziale Zusammenleben“, den Jugendschutz, die Bekämpfung der Organisierten Kriminalität und die Gewährleistung der internationalen Zusammenarbeit bei der Suchtstoffkontrolle.

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