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II. Das Rechtsgutskonzept der h.M.
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Erklärter Zweck des BtMG ist es, die medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, daneben aber auch den Missbrauch von Betäubungsmitteln sowie das Entstehen oder Erhalten einer Betäubungsmittel-Abhängigkeit soweit wie möglich auszuschließen (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG). Hinzu tritt der Wille, soziale bzw. gesellschaftspolitische Schäden zu verhindern, die finanzstarke kriminelle Vereinigungen hervorrufen.[262] Orientiert an diesen gesetzgeberischen Intentionen erfasst das BtMG nach h.M. dementsprechend mehrere Schutzgüter: Die Gesundheit des Einzelnen und diejenige der Bevölkerung im Ganzen (Volksgesundheit).[263]